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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553 - asyl.net: M29595
https://www.asyl.net/rsdb/M29595
Leitsatz:

Pauschale Erklärung der unionsrechtskonformen Behandlung ist keine konkrete Zusicherung:

Eine pauschale Erklärung eines EU-Mitgliedsstaates, dass die EU-Anerkennungsrichtlinie umgesetzt wurde und in diesen Staat rücküberstellte Personen richtlinienkonform behandelt werden, stellt keine konkrete Zusicherung dar, die Gewähr dafür bietet, dass den betroffenen Personen bei einer Überstellung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

(Leitsätze der Redaktion; anschließend an BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 (ASYLMAGAZIN 7-8/2017, S. 292 f.) - asyl.net: M25069)

Schlagwörter: Griechenland, Zusicherung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Anerkennungsrichtlinie, Dublinverfahren,
Normen: EMRK Art. 3, RL 2011/95/EU, AufenthG § 60 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

20 Dass die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht als konkrete Zusicherung i.S.d. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 (2 BvR 157/17 - juris) und vom 31. Juli 2018 (2 BvR 714/18 - juris) verstanden werden kann, ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn sie beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden sei und sichert eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer zu. Eine - im Sinn der dargestellten Rechtsprechung bei Bestehen eines Abschiebungsverbotes notwendige -Einzelfallregelung wird darin jedenfalls nicht getroffen.

21 Soweit das Bundesamt darauf verweist, dass bei von Rechtsstaaten abgegebenen Zusicherungen nach der Rechtsprechung des EGMR abgesenkte Anforderungen gelten und sich dazu auf dessen Entscheidung vom 4. Oktober 2016 (Nr. 30747/16 - Jihana ALI and others against Switzerland and Italy) bezieht, trägt diese Argumentation schon deshalb nicht, weil Italien dort Garantieerklärungen für die Zuweisung einer Unterkunft bei Überstellung von Rückkehrerfamilien abgegeben hatte, Griechenland in der Erklärung vom 8. Januar 2018 hingegen lediglich darauf verweist, EU-Recht in nationales Recht umgesetzt zu haben und zurückkehrende Flüchtlinge entsprechend der Anerkennungsrichtlinie zu behandeln. Beides ist nicht vergleichbar. [...]