BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2002 - 1 B 61.02 - asyl.net: M3069
https://www.asyl.net/rsdb/M3069
Leitsatz:

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs, da das Berufungsgericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und - soweit entscheidungserheblich - in Erwägung gezogen hat.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Revisionsgründe, Grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Sachverhaltswürdigung, Vorverfolgung, Herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Entscheidungserheblichkeit
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Der Vorwurf der Gehörsverletzung trifft nicht zu. Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und - soweit entscheidungserheblich - in Erwägung zieht. Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht vorliegend gerecht geworden.

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu Verfolgungsmaßnahmen vor dessen Ausreise im Tatbestand seiner Entscheidung im Einzelnen wiedergegeben (UA S. 3 ff.) und in den Entscheidungsgründen ausführlich über nahezu zehn Seiten gewürdigt (UA S. 7 ff.). Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der asylrechtlich erforderliche Zusammenhang zwischen Verfolgung, soweit der Kläger sie glaubhaft gemacht habe, und Ausreise nicht gegeben sei. Das Berufungsgericht ist dabei auf das tatsächliche Vorbringen des Klägers in allen Einzelheiten eingegangen. Dies wird auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Wenn die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht hätte den Kläger als vorverfolgt ansehen und dementsprechend von einem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgehen müssen, so zielt dies nicht auf eine Gehörsverletzung, sondern auf eine nach Auffassung der Beschwerde unzutreffende Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Im Kern wirft die Beschwerde dem Berufungsgericht vor, vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsgrundsätze "übersehen" zu haben (Beschwerdebegründung S. 6). Gegen eine "Nichtbeachtung" höchstrichterlicher Rechtsprechung durch ein Berufungsgericht kann ein Beteiligter jedoch grundsätzlich nicht mit der Gehörsrüge, sondern allenfalls mit der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorgehen.

Auch diese Rüge würde im Übrigen nur bei einem Rechtssatzwiderspruch, nicht aber bei einer bloß fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall durchgreifen.