BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 01.03.2002 - 1 B 358.01 - asyl.net: M3075
https://www.asyl.net/rsdb/M3075
Leitsatz:

Zu den Anforderungen an die Geltendmachung von Verfahrensmängeln.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Revisionsgründe, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Vereinfachtes Berufungsverfahren, Beweisantrag, Ablehnung, persönliche Anhörung, Glaubwürdigkeit, Sachaufklärungspflicht, Sachverständigengutachten
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 130a; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die als Revisionszulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO genügenden Weise dar.

Ein Gehörsverstoß ist nicht schlüssig dargetan. Denn die Beschwerde legt nicht, wie geboten, im Einzelnen dar, welchen Beweisantrag in den insgesamt 7 während des Berufungsverfahrens eingereichten Schriftsätzen des Klägers sie durch das beanstandete Verfahren des Berufungsgerichts im Ergebnis zu Unrecht übergangen sieht und welche dort nur allgemein umschriebenen Beweisbehauptungen sie auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hätte präzisieren und näher substantiieren wollen.

Unabhängig hiervon ist die Rüge auch in der Sache nicht berechtigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass § 86 Abs. 2 VwGO, auf den die Beschwerde mit ihrem Einwand, das Berufungsgericht hätte dem Kläger die Beweisablehnungsgründe vorher mitteilen müssen, sinngemäß abzielt, in dem vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO grundsätzlich keine Anwendung findet. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt insoweit nur, dass der Berufungsführer, wenn er Beweisanträge gestellt hat, durch eine erneute Anhörungsmitteillung nach § 130 a S. 2, § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO über die unveränderte Absicht einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren und damit darauf hingewiesen wird, dass das Gericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen wird (vgl. etwa Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - NVwZ 1992, 890 = Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5; Beschluss vom 10. August 2000 - BVerwG 9 B 388.00 - Juris; jew. m.w.N.).

Auch mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe seine Ermessensentscheidung, nach § 130 a VwGO zu verfahren, nicht nachvollziehbar und damit auch nicht überprüfbar begründet, legt die Beschwerde einen Verfahrensmangel nicht ausreichend dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts ausreichend begründet, wenn es in den Beschlussgründen darlegt, es sei einstimmig der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Berufung unbegründet sei. Dies ist hier geschehen. Eine darüber hinausgehende Begründung verlangt das Gesetz nicht (Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33). Weshalb es hier ausnahmsweise einer weitergehenden Begründung bedurft hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie rügt in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht, dass das Berufungsgericht zudem in der Sache verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Denn es hätte die Glaubwürdigkeit des Klägers nur aufgrund einer persönlichen Anhörung beurteilen dürfen, weil es sie anders eingeschätzt habe als das Verwaltungsgericht. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerde die Glaubwürdigkeitszweifel des Verwaltungsgerichts geteilt hat (zur Möglichkeit der eigenen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung vgl. im Übrigen Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - AuAS 2000, 148).