VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2002 - 3 E 3292/01 (1) - asyl.net: M3083
https://www.asyl.net/rsdb/M3083
Leitsatz:

Bei der Frage der Mittellosigkeit sind auch Einkommen und Vermögen in die Beurteilung einzubeziehen, die durch die Begehung von Straftaten erzielt wurden. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Mittellosigkeit, Einkommen, Vermögen, Anrechnung, Einkommen aus Straftaten
Normen: AsylbLG § 2; AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

 

Die Ablehnung der begehrten Leistung durch die angefochtenen Bescheide ist rechtmäßig.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten vor Eintritt der Leistung nach dem AsylbLG aufzubrauchen.

Zwar sind grundsätzlich an den Nachweis der Mittellosigkeit, wie sie hier vom Kläger behauptet wird, keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Eine besondere Darlegungslast erwächst dem Kläger allerdings dann, wenn Anknüpfungspunkte bzw. Ungereimtheiten gegeben sind, die zu Zweifeln an der Mittellosigkeit veranlassen.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum kontinuierlich Straftaten begangen hatte.

Ausweislich eines entsprechenden Bearbeitungsvermerks war der Kläger im Zeitraum (...) insgesamt (...) strafrechtlich in Erscheinung getreten und dabei durchweg mit Delikten, die einen wirtschaftlichen Hintergrund hatten (...). Es versteht sich von selbst, dass diese aus kriminellen Verhaltensweisen erzielten wirtschaftlichen Vorteile bei der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat, nicht "ausgeblendet" werden können. Damit wird der Kläger nicht, wie in der Klageschrift gemeint, darauf verwiesen, die kriminellen Aktivitäten fortzusetzen. Insofern verhält es sich hier ähnlich zu den Fällen, in denen ein Leistungsberechtigter durch Betteln Einkünfte erzielt. Kein Leistungsberechtigter wird auf die Möglichkeit des Bettelns verwiesen, erzielt er jedoch durch Betteln Einkünfte, fehlt es insoweit an einer durch den Leistungsträger zu beseitigenden Mittellosigkeit.

Sollte das beim Kläger zu vermutende, durch kriminelle Handlungen erzielte Einkommen nicht ausreichen, um den geltend gemachten Bedarfsfall abzudecken, kann dies nicht dazu führen, dem Beklagten aufzugeben, dem Kläger jedenfalls teilweise Hilfe nach dem AsylbLG zu gewähren. Da die Leistungen nach dem AsylbLG in konkreten Beträgen zu erbringen sind, kann nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum vergleichbaren Bereich der Sozialhilfe, der das beschließende Gericht folgt, eine konkrete Verpflichtung des Leistungsträgers nur dann ausgesprochen werden, wenn zumindest die Obergrenze des Einkommens bzw. "des Vermögens" glaubhaft gemacht ist und sich dann ergibt, welcher konkrete Teil des maßgebenden Bedarfs nicht gedeckt ist. An einer solchen Darlegung durch den Kläger fehlt es indessen.