OLG Karlsruhe

Merkliste
Zitieren als:
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2002 - 11 Wx 74/02 - asyl.net: M3315
https://www.asyl.net/rsdb/M3315
Leitsatz:

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft nach Erledigung setzt einen entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Antrag des Betroffenen voraus.

(Leitsatz der Redaktion)

Hat sich das Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft in der Hauptsache erledigt, kann ein Interesse des Betroffenen an der Fortsetzung des Verfahrens mit dem - geänderten - Rechtsschutzziel, die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nachträglich überprüfen zu lassen, nur angenommen werden, wenn der Betroffene ausdrücklich einen entsprechenden Antrag stellt oder bei einer Gesamtwürdigung seines Vorbringens davon auszugehen ist, dass er konkludent einen solchen Antrag stellt. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert es nicht, den ursprünglichen Antrag des Betroffenen in jedem Fall dahin auszulegen, dass er für den Fall der Erledigung als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung verstanden werden soll. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Sofortige weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Erledigung der Haftanordnung, Rechtsschutzinteresse, Feststellungsinteresse, Feststellungsantrag, Rechtsweggarantie
Normen: AuslG § 57 Abs. 2; FGG § 27; FGG § 29; GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

 

Hat sich das Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft in der Hauptsache erledigt, kann ein Interesse des Betroffenen an der Fortsetzung des Verfahrens mit dem - geänderten - Rechtsschutzziel, die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nachträglich überprüfen zu lassen, nur angenommen werden, wenn der Betroffene ausdrücklich einen entsprechenden Antrag stellt oder bei einer Gesamtwürdigung seines Vorbringens davon auszugehen ist, dass er konkludent einen solchen Antrag stellt. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert es nicht, den ursprünglichen Antrag des Betroffenen in jedem Fall dahin auszulegen, dass er für den Fall der Erledigung als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung verstanden werden soll. (amtlicher Leitsatz)