Die Fragen, "ob es sich bei der Gruppe der Yeziden im syrischen Distrikt Hassake mit einer angenommenen Personenzahl von 3000 im Juni 2001 bei starker Abnahme der Zahl der Gruppenmitglieder um eine äußerst kleine Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungerichts (Beschluss vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 -) handelt, mit der Folge, dass die in der Stellungnahme zu der Situation der Yeziden in Nordost-Syrien des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft vom November 2000 genannten Verfolgungsschläge als an der Tagesordnung seiende Übergriffe anzusehen sind,
(und)
ob bei der Gruppe der Yeziden im syrischen Distrikt Hassake angesichts der in der Stellungnahme des yezidischen Kulturforums dargestellten Verfolgungsschläge davon auszugehen ist, dass die dort aufgeführten Tötungen, Entführungen; Körperverletzungen und Landwegnahmen an der Tagesordnung sind, mit der Folge, dass für diese Gruppe eine Situation der Gruppenverfolgung anzunehmen ist", sind keine Rechtsfragen, die in einem Revisionsverfahren grundsätzlich beantwortet werden könnten.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die Beschwerde wirft die Fragen als grundsätzlich bedeutsam auf, "ob es sich bei der Gruppe der Yeziden im syrischen Distrikt Hassake mit einer angenommenen Personenzahl von 3000 im Juni 2001 bei starker Abnahme der Zahl der Gruppenmitglieder um eine äußerst kleine Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungerichts (Beschluss vom 22. Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 -) handelt, mit der Folge, dass die in der Stellungnahme zu der Situation der Yeziden in Nordost-Syrien des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft vom November 2000 genannten Verfolgungsschläge als an der Tagesordnung seiende Übergriffe anzusehen sind,
(und)
ob bei der Gruppe der Yeziden im syrischen Distrikt Hassake angesichts der in der Stellungnahme des yezidischen Kulturforums dargestellten Verfolgungsschläge davon auszugehen ist, dass die dort aufgeführten Tötungen, Entführungen; Körperverletzungen und Landwegnahmen an der Tagesordnung sind, mit der Folge, dass für diese Gruppe eine Situation der Gruppenverfolgung anzunehmen ist".
Dies sind indes keine Rechtsfragen, die in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich beantwortet werden könnten.
Die Fragen zielen vielmehr auf die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland Syrien, die den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer - hier allein in Betracht kommenden - mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch für das Erfordernis der Verfolgungsdichte, auf das die Beschwerde abhebt.
Sowohl bei der von der Beschwerde angesprochenen Frage der Gruppengröße als auch bei der Frage der Quantität und Qualität der Verfolgungsmaßnahmen handelt es sich um Fragen der Sachverhaltsfeststellung und Würdigung durch die Tatsacheninstanzen im Einzelfall, die einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich sind.
Aus den von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.Mai 1996 - BVerwG 9 B 136.96 - (insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186, aber in <juris> zu der besonders kleinen Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin ergibt sich im Übrigen nicht - wie die Beschwerde wohl meint - ein abstrakter Rechtssatz; das Bundesverwaltungsgericht hat damit lediglich im konkreten Einzelfall angesichts der dort von den Tatsachengerichten getroffenen übrigen Feststellungen "eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge" für entbehrlich gehalten (vgl. Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 9 B 563, 99 - Buchholz 11 Art. 16 a GG Nr. 21). Der abstrakte Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte ist indes auch bei derartig kleinen Gruppen kein anderer als der oben beschriebene, den auch Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.