§ 24 Abs. 5 NGefAG rechtfertigt nicht die Durchsuchung einer Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung und Durchführung einer Abschiebung.(Leitsatz der Redaktion)
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II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 NGefAG i. V. mit Art. 7 Nds. FGG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG statthaft sowie in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vollzogen worden ist. Die Schwere des mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie die Gefahr einer Wiederholung des Grundrechtseingriffs - insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Betroffene nach seinen Angaben weiter in der Bundesrepublik aufhält - begründen ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 - und vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2266/00 - ).
III. Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, weil sie auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
1. Allerdings kann der Betroffene im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts des ersten Rechtszuges rügen (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl. § 27 Rn 30). Der Senat hat daher auch nicht zu prüfen, ob der erstinstanzlich tätig gewordene Amtsrichter nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts zur Entscheidung berufen war.
2. Das Landgericht hat jedoch - ebenso wie das Amtsgericht - zu Unrecht die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer richterlichen Anordnung, wonach die Wohnung des Betroffenen durchsucht werden durfte, bejaht.
Die antragstellende Polizeibehörde, die um Vollzugshilfe im Rahmen einer vorgesehenen Abschiebung des Betroffenen ersucht worden war, hielt eine richterliche Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Durchführung und Sicherung der Abschiebung für geboten. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Da er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen wollte, sollte er unter Anwendung unmittelbaren Zwangs abgeschoben werden (§ 49 Abs. 1 AuslG). Um die Abschiebung auch für den Fall vollziehen zu können, dass der Betroffene seine Wohnungstür nicht öffnen würde, sollte durch die richterliche Anordnung sichergestellt werden, dass dann die Wohnung des Betroffenen "betreten und durchsucht" werden konnte.
Als Rechtsgrundlage für die Anordnung kamen danach - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - die §§ 24, 25 NGefAG in Betracht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 NGefAG dürfen Wohnungen - außer bei Gefahr im Verzuge - nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine solche richterliche Anordnung ergeben sich aus § 24 NGefAG. Nach Auffassung des Landgerichts war die Anordnung des Amtsgerichts gemäß § 24 Abs. 5 Nr. 2 NGefAG begründet. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Vorschrift des § 24 Abs. 5 NGefAG aber nicht auf die Durchsuchung, sondern nur auf das Betreten einer Wohnung. Zwischen beiden Begriffen ist, wie bereits aus der Überschrift des § 24 NGefAG hervorgeht, zu unterscheiden. Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen, Sachen oder einer Gefahrenquelle in einer Wohnung, Betreten das bloße Aufsuchen und Verweilen in einer Wohnung (Nr. 24.0 der Ausführungsbestimmungen zum NGefAG, RdErl des MI vom 16. Juli 1998, MBl 1998, 1078; Saipa, NGefAG, Loseblattkommentar, § 24 Rn. 2). Nur die Durchsuchung einer Wohnung erfordert gemäß Art. 13 Abs. 2 GG eine richterliche Anordnung; daran knüpft ersichtlich auch § 25 Abs. 1 Satz 1 NGefAG an. Für das "bloße" Betreten einer Wohnung bedarf es dagegen keiner richterlichen Anordnung (vgl. Saipa a.a.O. § 24 Rn 1, § 25 Rn 2); denn dabei handelt es sich nur um eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs i.S. des § 69 NGefAG (vgl. Nr. 24.0 der AB zum NdsGefAG). Da das Amtsgericht ausdrücklich eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet hat, bietet § 24 Abs. 5 Nr. 2 NGefAG für die getroffene Maßnahme keine rechtfertigende Grundlage. Es bedarf somit keiner weiteren Erörterung, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Nr. 2 NGefAG erfüllt waren, d.h. ob der Betroffene bereits gegen eine ausländerrechtliche Strafvorschrift verstoßen hatte und ob das Betreten (oder gar die Durchsuchung) der Wohnung des Betroffenen (und darüber hinaus seiner ganzen Familie) zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren (vgl. dazu Nr. 2.10 der AB zum NGefAG) erforderlich war.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 und 3 NGefAG, die die Durchsuchung einer Wohnung rechtfertigen können, im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Ein unter diese Bestimmungen fallender Sachverhalt ist auch von der antragstellenden Polizeibehörde nicht dargelegt worden. Zum Zwecke der "Eigensicherung" der Vollzugspersonen hielt die antragstellende Behörde lediglich ein Betreten der Wohnung des Betroffenen für erforderlich. Eine Durchsuchung wurde nur für den hypothetischen Fall, dass auf Klingeln nicht geöffnet würde, für nötig befunden. Auch für diesen Fall bot § 24 NGefAG jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Wohnung des Betroffenen nicht nur zu betreten, sondern auch zu durchsuchen. Abgesehen davon enthielt die Antragsschrift auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Betroffene etwa in der Wohnung verstecken würde. Erst recht war nichts ersichtlich, das die Annahme des Landgerichts stützen konnte, der Betroffene werde sich "gemeinsam mit seiner Familie der Abschiebung entziehen". [...]