1. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare
Zeit in der serbischen Provinz Kosovo mangels effektiver Gebietsgewalt des Staates hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.
2. Für albanische Volkszugehörige besteht im Kosovo eine inländische Fluchtalternative.
3. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach § 53 Abs. 6 AuslG steht albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo regelmäßig nicht zur Seite.(Amtliche Leitsätze)
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klage ist auch insoweit abzuweisen, als das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, hinsichtlich der Klägerseite die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehrt wird, und das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung aufgehoben hat.
Der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Asylberechtigung nach Art. 16a GG und eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Auffassung sprächen, dass die Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung fänden, und dass es bei dem Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG "nicht unmittelbar um die Gewährung von Schutz" gehe, sondern darum, "dass durch Gesetz aufgrund Völkerrecht verboten ist, mit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers in den Verfolgerstaat einen Beitrag zu dessen politischer Verfolgung zu leisten", vermag der Senat nicht zu folgen.
Zum Einen ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die unterschiedlichen Rechtsfolgen der genannten Vorschriften sprächen für eine Unterschiedlichkeit auch der Voraussetzungen dieser Rechtsfolgen und damit zugleich für eine Nichtanwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG, nicht überzeugend. Denn bei unterschiedlichen Rechtsfolgen zweier Anspruchsnormen müssen nicht notwendig sämtliche Voraussetzungen dieser beiden Normen verschieden sein. Zum Anderen geht auch der Hinweis, bei § 51 Abs. 1 AuslG gehe es nicht unmittelbar um die Gewährung von Schutz, sondern materiell um das völkerrechtliche Verbot, mit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers in den Verfolgerstaat einen Beitrag zu dessen politischer Verfolgung zu leisten, fehl. Vielmehr setzt § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie Art. 16a GG grundsätzlich die Schutzlosigkeit des Betroffenen im eigenen Land voraus. Dies folgt bereits daraus, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1, Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl II S. 559; Genfer Konvention - im Folgenden: GK) übereinstimmt (BVerwG, Urt. v. 18.01.1994 - BVerwG 9 C 48.92 - a.a.O.) und der oben beschriebene Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch den eigenen Staat gerade auch das Flüchtlingsvölkerrecht kennzeichnet. So ist nach Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 GK Flüchtling nur der Verfolgte, der den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen begründeter Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen will. Der Verfolgte soll sich mithin zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit wenden, ehe er im Ausland Schutz sucht (vgl. hierzu: BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. 343>; BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - BVerwG 9 C 172.95 - NVwZ 1997, 194 196>).
Für einen nicht landesweit, sondern nur regional Verfolgten besteht eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen, wenn der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dies setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass dem regional Verfolgten zwar nicht zugemutet werden darf, sich, um der Verfolgung zu entgehen, in eine existenzielle Notlage zu begeben, dass er aber dann, wenn er dieser Notlage bereits an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, durch die Wohnsitznahme am verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und darum unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erleidet (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 BVerwG - 9 C 43.96 - BVerwGE 105,204 211>). Das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist damit nur asylerheblich, wenn es verfolgungsbedingt ist.
Der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden wirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu beurteilen ist. Geht es darum, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist, ob er also vor seiner Flucht landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob diese Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort - die dortige Verfolgung hinweggedacht - bestanden hat; bejahendenfalls scheidet eine Vorverfolgung aus. Geht es dagegen um die Frage, ob dem bereits geflohenen Asylsuchenden im Falle einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, so muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Rückkehrzeitpunkt an dem Herkunftsort des Asylsuchenden besteht (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - BVerwG 9 C 43.96 - a.a.O.).
Daraus folgt, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit oder sonstigen existenziellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative dann nicht stellt, wenn - bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt - der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - BVerwG 9 C 43.96 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 05.10.1999- BVerwG 9 C 15.99 - InfAuslR 2000,32 33>).
Sind der Herkunftsort des Asylsuchenden und der aus heutiger Sicht verfolgungssichere Ort identisch, entbindet dieser Umstand nicht von der Prüfung der sonstigen für die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen Voraussetzungen, da für die Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, stets das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, Urt. v. 05.10.1999 - BVerwG 9 C 15.99 - a.a.O.). Daher ist auch bei einem Zusammentreffen dieser beiden Orte grundsätzlich zu prüfen, ob der zurückkehrende Asylbewerber bei unterstellter Verfolgungsgefahr in den übrigen Landesteilen in dem Gebiet der "inländischen Fluchtalternative" hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben und er dieses Gebiet auch ohne unzumutbare Gefährdung tatsächlich erreichen kann (BVerwG, Urt. v. 13.05.1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162). In diesem Zusammenhang genügt es, dass der Betroffene den hinreichend verfolgungssicheren Ort in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte, da er auch in diesem Fall nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf (BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - BVerwG 9 C 4.99 - NVwZ 2000, 331).
Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auch dann anzuwenden, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat und am Ort der inländischen Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht (BVerwG, Urt. v. 08.12.1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108,84; BVerwG, Urt. v. 05.1.0.1999 - BVerwG 9 C 15.99 - a.a.O.). Erst wenn der Staat in der Region des Kosovo die faktische Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verloren hätte, wäre das Kosovo Ausland, so dass es als inländische Fluchtalternative nicht mehr in Betracht käme. Das Kosovo ist jedoch nach wie vor Teil von Serbien, weil auf seinem Gebiet noch kein neuer Staat entstanden ist. Bisher ist die Völkergemeinschaft zu keinem Zeitpunkt von ihrem in der Sicherheitsratsresolution 1244 vom 10. Juni 1999 zum Ausdruck gebrachten Bekenntnis zur Souveränität und territorialen Integrität der ehemaligen Bundesrepublfk Jugoslawien und des neuen Staatenbundes Serbien und Montenegro abgerückt; Serbien hat seinen Anspruch auf das Kosovo auch nicht aufgegeben. Außerdem fehlt es an einem Anerkennungsakt der Völkergemeinschaft, der indiziell auf die Entstehung eines neuen Staates hinweisen könnte. Daher gilt das Kosovo nach wie vor als Teil von Serbien (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 15.02.2000 - 7 UE 3645/99.A -; VGH Baden-Württemberg 1167/98 -; Nds. OVG, B. v. 03.05.2001 - 8 L 1233/99 -; OVG A 5355/99.A -; Thür. OVG, Urt. v. 25.04.2002 - 3 KO 264/01 -; AA Lagebericht v. 06.02.2002; AA ad hoc-Bericht v. 27.11.2002).
Unter Beachtung dieser Maßgaben ist der Senat aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass die Klägerseite bei einer heutigen Rückkehr in ihre Heimatprovinz hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob sie vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo individuell verfolgt oder in gruppengerichteter Form Opfer politischer Verfolgung gewesen ist.
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die .Klägerseite im Rückkehrfalle außerhalb des Kosovo individuell oder wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kosovo-Albaner politisch verfolgt würde.
Die Provinz Kosovo gehört zwar staatsrechtlich noch zum Territorium von Serbien.
Serbien hat aber die effektive Gebietsgewalt auf dem Territorium des Kosovo seit dem Einrücken der UN-Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) und seit dem vollständigen Abzug aller serbischen bzw. jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo im Juni 1999 auf der Grundlage des von der Bundesrepublik Jugoslawien angenommenen G-8-Friedensplans und der vom UN- Sicherheitsrat beschlossenen Kosovo-Friedensresolution 1244 vorübergehend verloren, so dass eine vom ehemaligen jugoslawischen Staat ausgehende oder ihm zurechenbare politische Verfolgung der Kosovo-Albaner in diesem Gebiet ausgeschlossen ist (vgl. zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung: BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.)
Da die Organe von Serbien seit dem Einmarsch der KFOR- Truppen die Gebietsgewalt im Kosovo verloren haben, scheiden sie als Urheber politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mithin aus. Entsprechendes gilt für albanische Gruppierungen, weil die Gebietsgewalt im Kosovo allein von der UNMIK und den KFOR- Truppen ausgeübt wird. Es bestehen keine Erkenntnisse dafür, dass albanische Gruppierungen - etwa die frühere Befreiungsarmee des Kosovo" (UCK) - in Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer "übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben (vgl. dazu: BVerfG, B. v. 10.08.2000 - 2 BvR 260/98, 1353/98 - a.a.O.). Vielmehr sind diese Gruppierungen, u.a. die UCK, von der MI (internationalen Verwaltung) in den Aufbau einer multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden worden. Die UCK hat die im Juli 1999 gegenüber der KFOR deklarierten Waffen abgegeben und sich am 21. September 1999 formell aufgelöst. Um den ehemaligen Mitgliedern eine Rückkehr ins Zivilleben zu ermöglichen, wurde am 1. Februar 2000 ein ziviles Hilfskorps mit dem Namen "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) eingerichtet, das u.a. den Katastrophenschutz, den Such- und Rettungsdienst, die Minenräumung, den Wiederaufbau und humanitäre Hilfseinsätze übernommen hat. Ein weiteres Programm unter Führung der International Organization for Migration (IOM) sieht die Reintegration von ehemaligen UCK-Angehörigen ins Zivilleben durch schulische und berufliche Bildungsprogramme, Stipendien, Job-Vermittlung, Existenzgründungkredite etc. vor. Angesichts dessen liegt die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse zur Zeit ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung mit UNMIK und KFOR (AA, ad hoc-Bericht v. 27.11.2002).
Die Klägerseite kann das Kosovo als verfolgungssichere Heimatregion auch ohne unzumutbare Gefährdung erreichen; insbesondere ist sie nicht darauf angewiesen, dabei das Gebiet von Serbien und Montenegro zu betreten.
Dahingestellt bleiben kann, ob wegen der Identität von Herkunfts- und Zufluchtsort für die Klägerseite eine inländische Fluchtalternative selbst dann eröffnet sein könnte, wenn im Kosovo das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet wäre oder der Klägerseite sonstige nicht asylerhebliche Gefahren drohten. Zwar erübrigt sich bei einer Identität des Herkunftsorts und des Bereichs der inländischen Fluchtalternative regelmäßig eine Prüfung der Existenzmöglichkeit am verfolgungssicheren Ort (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 15.02.2000 - 7 UE 3654/99.A -). Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative verfolgungsbedingt ist. Zu Gunsten der Klägerseite könnte anzunehmen sein, dass die gegenwärtige wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage im Kosovo maßgeblich durch die Verfolgungsmaßnahmen des jugoslawischen Staates im Frühjahr 1999 gegenüber den Kosovo-Albanern bestimmt worden sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zur Zeit im Kosovo herrschende Situation (zumindest teilweise) verfolgungsbedingt ist (vgl. auch Niedersächsisches OVG, B. v. 03.05.2001 - 8 l 1233/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -).
Der Senat hat daher zu Gunsten der Klägerseite die Frage geprüft, ob sie bei einer Rückkehr in das Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ihrem wirtschaftlichen Existenzminimum gesichert und vor sonstigen Nachteilen und Gefahren geschützt ist, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Existenzgrundlage für die Klägerseite gesichert ist und dass ihr auch keine sonstigen erheblichen Nachteile und Gefahren drohen.
Ein Leben über dem Existenzminimum ist im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, die Zivilpräsenz der UNO und die Aktivitäten von über 300 Hilfsorganisationen gewährleistet. Deren Einsatz hat zur Folge, dass die zurückkehrenden Kosovo-Albaner auch im Übrigen nicht in eine ausweglose Situation geraten.
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG kann der Klägerseite ebenfalls nicht zuerkannt werden.
Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Klägerseite eine individuelle konkrete Gefahr im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo drohen würde, liegen nicht vor.
Einer extremen Gefahrenlage wird die Klägerseite bei einer heutigen Rückkehr in das Kosovo nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht ausgesetzt sein. Da bereits das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejaht wurde, weil die Klägerseite hinreichend sicher sein kann, dass im Kosovo das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist und ihr auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 (BVerwG 9 C 9.95 a.a.O.) vorauszusetzende extreme Gefahrenlage kann danach erst recht nicht angenommen werden.