BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 09.05.2003 - 2 BvR 1382/02 - asyl.net: M3704
https://www.asyl.net/rsdb/M3704
Leitsatz:

Es verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht bei einer informatorischen Befragung eines Asylantragstellers dessen Prozessbevollmächtigten keine Fragerecht einräumt, wenn im Übrigen die Gelegenheit, zur Sache vorzutragen, gegeben war.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: D (A), Asylverfahren, Verfahrensrecht, Mündliche Verhandlung, Informatorische Befragung, Fragerecht, Prozessbevollmächtigte, Rechtliches Gehör
Normen: GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass der Einzelne vor einer gerichtlichen Entscheidung, die seine Rechte betrifft, Gelegenheit erhält, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 84, 188 190>; 86, 133 144>). Dieses Äußerungsrecht hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch verletzt, dass es im Rahmen der informatorischen Befragung der Beschwerdeführer Fragen ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gestattet hat. Das Verwaltungsgericht hat im weiteren Verlauf den Beschwerdeführern und ihrer Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, weiter zur Sache vorzutragen, und ihnen angeboten, zu diesem Zweck miteinander Rücksprache zu halten. Damit hat es dem Anspruch der Beschwerdeführer, sich zum asylrelevanten Sachverhalt erschöpfend und unter zumutbaren Bedingungen äußern zu können, Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Anspruch darauf, dass - etwa über die analoge Anwendung von § 451, § 397 Abs. 2 Alt. 2 ZPO oder von § 240 Abs. 2 StPO - bei der informatorischen Befragung eines Asylbewerbers dem Prozessbevollmächtigten ein Fragerecht wie bei einer förmlichen Parteivernehmung eingeräumt wird, folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.