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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 - asyl.net: M3868
https://www.asyl.net/rsdb/M3868
Leitsatz:

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht im Rahmen des Ausweisungsermessens gem. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu berücksichtigen, wenn – infolge eines Asylantrags – ausschließlich das BAFl für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig ist.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Ermessensausweisung, Ermessen, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Asylantrag, Bundesamt, Ausländerbehörde, Prüfungskompetenz, Bindungswirkung, Ablehnungsbescheid, Analogie
Normen: AuslG § 45 Abs. 1; AuslG § 46 Nr. 2; AuslG § 45 Abs. 2 Nr. 1; AuslG § 53; AuslG § 55 Abs. 2; AuslG § 45 Abs. 2 Nr. 3; AsylVfG § 24 Abs. 2; AsylVfG § 31 Abs. 3; AsylVfG § 42; AuslG § 48 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Die Berufung ist auch begründet. Das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts war zu ändern, weil die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.2.2001 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - maßgebend (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247; vom 5.5.1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140). Zu diesem Zeitpunkt waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. [...]

Über die Ausweisung der Klägerin war daher nach Ermessen zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit dessen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Diesen Anforderungen ist der Beklagte gerecht geworden. Er hat die Ausweisungsentscheidung frei von Ermessensfehlern getroffen. Über schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) verfügt die Klägerin nicht. Sie hat auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, deren Belange nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu berücksichtigen gewesen wären. Die Ermessensentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte es unterlassen hat, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 4 und/oder Abs. 6 AuslG zu prüfen und gegebenenfalls in den Abwägungsvorgang einzubeziehen. Zwar erfordert gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG die Ausweisung nach Ermessen grundsätzlich die Berücksichtigung der in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe. Dies gilt indessen nicht für die tatbestandlichen Voraussetzungen von Duldungsgründen, deren Prüfung dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - obliegt. Dies trifft für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu, die zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG führen (1.). Dem Umstand, dass es im Asylverfahren zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG kommen könnte, ist auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG Rechnung zu tragen. Wird nach Bestandskraft der Ausweisungsverfügung ein Abschiebungshindernis festgestellt, kann dies einen Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen (2.). Mögliche allgemeine Nachteile und Gefahren im Heimatstaat, die nicht nur dem einzelnen Ausländer drohen aber noch kein Abschiebungshindernis begründen, liegen hier nicht vor (3.).

1. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG verknüpft die Ermessensentscheidung über die Ausweisung gleichsam vorgreifend mit den eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung erfordernden Gründen, die sich aus § 55 Abs. 2 AuslG ergeben. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll.

Hier ist bereits fraglich, ob das nicht näher substantiierte Vorbringen der Klägerin, sie müsse in ihrem Heimatstaat um ihr Leben fürchten, nachdem ihr Vater - ein Berufssoldat - getötet worden sei, überhaupt Anlass zur Prüfung gegeben hätte, ob ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in seiner einfachen Anwendungsform oder in verfassungskonformer Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324) vorliegt und ihre Abschiebung somit aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Jedenfalls bewirkte der von der Klägerin gestellte Asylantrag (vgl. § 14 AsylVfG) eine Verlagerung der Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeit im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt mit der Folge, dass solche Abschiebungshindernisse auch im Rahmen der Prüfung gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nicht mehr berücksichtigt werden durften. Ein förmlicher Asylantrag im Sinne des § 14 AsylVfG begründet zugleich auch die - ausschließliche - Zuständigkeit des Bundesamtes, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG). An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (vgl. zum Ganzen das Senatsurteil vom 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55 m.w.N.). Die vom Verwaltungsgericht postulierte Pflicht der Ausländerbehörde, trotz Stellung eines Asylantrags das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausweisung zu prüfen, widerspricht den genannten Zuständigkeitsbestimmungen. Eine Auslegung des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG in dem Sinne, dass auch nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung nicht von der Ausländerbehörde zu prüfende Duldungsgründe, die auf zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen beruhen, zu berücksichtigen sind, würde zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründen, wenn etwa die Ausländerbehörde ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bejahte, dies aber später im Rahmen der Entscheidung über den Asylantrag vom auch für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständigen Bundesamt verneint würde. Im Rahmen des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG sind danach bei Asylantragstellern nur solche Duldungsgründe zu berücksichtigen, die sich aus einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG, aus tatsächlichen Abschiebungshindernissen oder inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322) ergeben, da insoweit keine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht. Das Verwaltungsgericht kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - (BVerwGE 102, 249) berufen. Denn diese Entscheidung betraf einen vor dem 1.7.1992 bestandskräfig abgelehnten Asylbewerber. Eine Zuständigkeit des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungshindernissen bestand zum damaligen Zeitpunkt noch nicht; sie wurde erst durch §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG i.d.F. des Asylverfahrensneuregelungsgesetzes vom 26.6.1992 (BGBl. I S. 1126) mit Wirkung ab dem 1.7.1992 begründet. Mangels Stellung eines Asylfolgeantrags verblieb die Zuständigkeit für die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG bei der Ausländerbehörde, so dass sich die Zuständigkeitsfrage gar nicht stellte.

2. Es ist auch nicht geboten, die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG in dem Sinn entsprechend anzuwenden, dass die Ausweisung nur unter der Bedingung ausgesprochen werden dürfte, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG abgeschlossen wird. Denn es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Zuständigkeitsverlagerung auf das Bundesamt ist mit §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG i.d.F. des Asylverfahrensneuregelungsgesetzes vom 26.6.1992 (BGBl. I S. 1126) erfolgt. Gleichzeitig wurde durch Art. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1.7.1992 auch § 48 Abs. 3 AuslG geändert, ohne dass der Gesetzgeber Veranlassung gesehen hätte, der erweiterten Zuständigkeit des Bundesamtes im Rahmen dieser Vorschrift Rechnung zu tragen. § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG privilegiert bewusst nur solche Asylantragsteller, die die Anerkennung als Asylberechtigter erstreben. Selbst Ausländer, die einen auf Schutz vor Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Asylantrag gestellt haben (vgl. § 13 AsylVfG), genießen nach überwiegender Auffassung nicht den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.3.1993 - 11 S 1228/92 -, juris; Hailbronner, AuslR, § 48 AuslG RdNr. 73; Renner, AuslR, 7. Aufl., § 48 AuslG RdNr. 22; a.A. ohne nähere Begründung GK-AuslR II § 48 AuslG RdNr. 117). Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer für den von der Ausweisung Betroffenen unzumutbaren Rechtsschutzlücke. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei späterer Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG durch das Bundesamt hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben ist, sofern sich die Feststellung des Bundesamtes (auch) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung bezieht. [...]