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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03 - asyl.net: M3919
https://www.asyl.net/rsdb/M3919
Leitsatz:

Zum Umgangsrecht eines abgeschobenen ausländischen Elternteils mit seinem deutschen Kind.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Familienrecht, Kindschaftsrecht, Umgangsrecht, Verfassungsbeschwerde, Schutz von Ehe und Familie, Kindeswohl, Abschiebung, Wirkungen der Abschiebung, Sperrwirkung, Betretenserlaubnis
Normen: GG Art. 6 Abs. 2; AuslG § 8 Abs. 2; AuslG § 9 Abs. 3
Auszüge:

[...]

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG.

a) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 206 f.>; 64, 180 187 f.>). Ein Verstoß gegen das Kindeswohl begründet zudem zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht (vgl. BVerfGE 99, 145 164>).

b) Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar. In ihnen hat weder das Elternrecht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Kind Berücksichtigung gefunden noch ist eine Auseinandersetzung damit erfolgt, ob dem Umgang des Beschwerdeführers das Wohl seines Kindes entgegensteht. Das Unterlassen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung über das Umgangsbegehren des Beschwerdeführers kann nicht mit der für die Ablehnung des Umgangsantrags gegebenen einzigen Begründung gerechtfertigt werden, angesichts der erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien bestehe keine Möglichkeit zum Umgang mit dem Kind.

Zwar gilt für abgeschobene Ausländer - wie den Beschwerdeführer- ein generelles Verbot der Wiedereinreise nach Deutschland (§ 8 Abs. 2 AuslG). Daran ändert auch die Elternschaft zu einem deutschen Kind nichts. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt einem ausländischen Familienangehörigen keinen Anspruch auf Einreise nach Deutschland (vgl. BVerfGE 76, 1 48J>). Ausnahmsweise kann aber auch einem abgeschobenen Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets erlaubt werden, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. § 9 Abs. 3 AuslG). Dem Interesse eines Ausländers an der Ausübung eines ihm eingeräumten Umgangsrechts mit seinem hier lebenden deutschen Kind kommt als Aufenthaltszweck eine Bedeutung zu, die von der Ausländerbehörde im Rahmen der nach § 9 Abs. 3 AuslG vorzunehmenden Abwägung mit den gegen eine Gestattung der Wiedereinreise des zuvor abgeschobenen Ausländers sprechenden Belangen zu beachten ist. Denn Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet die Ausländerbehörden, familiäre Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen im Einzelfall zu beachten (vgl. BVerfGE 76, 1 49 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, S. 601 602>).

Nach alledem hat das Oberlandesgericht nicht als sicher ausschließen dürfen, dass dem Beschwerdeführer die besuchsweise Einreise zur Wahrnehmung von Umgangsterminen mit seinem Kind nach Deutschland dann ausländerrechtlich erlaubt wird, wenn er geltend machen kann, umgangsberechtigt zu sein. Indem das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung über den Umgangsausschluss mit dem Verweis auf die angenommene Unmöglichkeit des Umgangs wegen seiner erfolgten Abschiebung vorenthalten hat, hat es sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Gleichzeitig hat es ihm die Möglichkeit genommen, seinen Wunsch auf Umgang mit dem Kind mit Aussicht auf Erfolg als Aufenthaltszweck für die Beantragung einer Einreisegenehmigung bei der Ausländerbehörde geltend zumachen. Ob dem Beschwerdeführer für den Fall, er erhielte nach nachgeholter kindeswohlorientierter Prüfung einen Umgang mit seinem Kind gerichtlich eingeräumt, zu diesem Zweck auch die Einreise erlaubt werden kann oder muss, wird durch die familiengerichtliche Entscheidung nicht präjudiziert, sondern bleibt einer Klärung im ausländerrechtlichen Verfahren vorbehalten.

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Eintritt in eine Prüfung, ob einem persönlichen Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer das Kindeswohl nicht entgegensteht, zu einem anderen Ergebnis als das Amtsgericht gekommen wäre. [...]