BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 16.02 - asyl.net: M3998
https://www.asyl.net/rsdb/M3998
Leitsatz:

Zur Zulassung der Revision.

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Albaner, Abschiebungsschutz, Widerruf, Änderung der Sachlage, Prüfungszeitpunkt, Verpflichtungsurteil, Anerkennungsbescheid, Vollstreckungsabwehrklage
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Die Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Widerruf in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig angesehen.

Auch die Revision behauptet nicht, dass dem Kläger als albanischem Volkszugehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im Kosovo (immer noch) die Gefahr einer ethnischen Gruppenverfolgung gedroht hat. Sie wendet sich vielmehr - wie in dem gleichzeitig entschiedenen Parallelverfahren - BVerwG 1 C 15.02 - dagegen, dass die Vorinstanzen eine den Widerruf legitimierende Änderung der Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids angenommen haben, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo seit dem Erlass des Anerkennungsbescheids am 22. Juni 1999 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) nicht mehr wesentlich verändert hätten. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Das hat der Senat in dem Urteil zum Parallelverfahren im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist danach nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (hier: vom 27. Mai 1999). Dass hier eine erhebliche Sachlagenänderung nach diesem Zeitpunkt (und zwar nach dem Ende des Kosovo-Konftikts) anzunehmen ist, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist mithin nicht zweifelhaft, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für den Widerruf vorgelegen haben.

Entgegen der Auffassung der Revision war das Bundesamt am Widerruf der zunächst in Erfüllung des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ausgesprochenen Asylanerkennung insbesondere auch nicht deshalb gehindert, weil es das zur Asylanerkennung verpflichtende Urteil nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage angegriffen hat.