1. Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils.
2. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage (hier: durch das Ende des Kosovo-Konflikts im Juni 1999) an einem Widerruf der Asylanerkennung nicht gehindert, wenn es das zur Asylanerkennung verpflichtende Urteil nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage angegriffen, sondern zunächst die Anerkennung ausgesprochen hat.(Amtliche Leitsätze)