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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - asyl.net: M4098
https://www.asyl.net/rsdb/M4098
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Einbürgerung aufgrund des Eintretens für die PKK/KADEK. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Einbürgerung, Türken, Asylberechtigte, PKK, ERNK, Unterstützung, verfassungsfeindliche Bestrebungen, Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, Freiheitlich Demokratische Grundordnung, Exilpolitische Betätigung, Ausschlussgründe, Gesetzesänderung, Rückwirkung
Normen: AuslG § 102a; AuslG § 46 Nr. 1 a.F.; AuslG § 86 Nr. 2; AuslG § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
Auszüge:

Der Kläger hat trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Einbürgerung.

Nach § 102a i.V.m. § 86 Nr. 2 AuslG n.F. ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - u.a. entweder - gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Diesen Ausschlussgrund muss sich der Kläger wegen seines Eintretens für die PKK/KADEK entgegenhalten lassen.

Die PKK und ihre Unterorganisation ERNK haben jedenfalls in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik gerichtet waren. Sie wurden mit - inzwischen bestandskräftiger - Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten, weil sie gegen Strafgesetze verstießen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Es kann dahin stehen, ob bereits das - weiterhin bestehende - Vereinsverbot die Annahme trägt, dass inkriminierte Ziele im Sinn von § 86 Nr. 2 AuslG verfolgt werden (so Berlit in: GK-StAR, IV-3 § 86 RdNr. 66) oder hierfür nur ein mehr oder weniger gewichtiges Indiz bildet. Denn mit Blick auf die hierzu in einer Reihe von ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen für die Jahre 1994 bis 1996 getroffenen Feststellungen über die von der PKK/ERNK organisierten oder jedenfalls zentral gesteuerten wiederholten Gewaltanschläge auf türkische Einrichtungen in Deutschland, die damit verbundenen Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und ihre Staatsorgane und das gewalttätige Vorgehen gegenüber "Verrätern" unter den eigenen Landsleuten (vgl. etwa BVerwG vom 6.7.1994 NVwZ 1995, S. 587/588 f., BVerwGE 109, 1/9 und VGH BW vom 11.7.2002 Az. 13 S 1111/01, juris), steht außer Zweifel, dass von diesen Organisationen eine erhebliche Beeinträchtigung des Staates und seiner Einrichtungen ausgegangen ist. Das wird vom Kläger für die Vergangenheit auch nicht bestritten.

Der Senat geht davon aus, dass die PKK/ERNK und ihre Nachfolgerorganisationen nach wie vor Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar ist die Strategie der PKK insbesondere seit der Festnahme ihres Vorsitzenden Abdullah Öcalan im Februar 1999 und späteren Verurteilung wegen Hochverrats durch ein türkisches Gericht geprägt von der Anpassung an die veränderte politische und militärische Lage. Nach eigenem Bekunden strebt die PKK seit dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Weg und ohne Gewalt an. Sie hat auf ihrem 8. Kongress im April 2002 die Einstellung ihrer Aktivitäten und die Gründung des Freiheits- und Demokratiekongresses Kurdistans (KADEK) sowie die Auflösung der ERNK und die Gründung der Kurdische Demokratische Volksunion (YDK) beschlossen und tritt seitdem in ihren Verlautbarungen für die Beendigung jeglicher Art von militärischer Auseinandersetzung ein und erkennt die territoriale Einheit der Nationalstaaten in den Kurdengebieten an (Verfassungsschutzbericht 2002 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - im Folgenden: VSB Bayern -, S. 177 ff.; Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern - VSB Bund - S. 202 f.). Gleichwohl sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass diese Entwicklung über eine bloße Umbenennung der Organisationen und lediglich formale, im Wesentlichen taktisch motivierte Neuausrichtung ("Doppelstrategie") hinaus geht und vor allem eine nachhaltige Absage an Gewalt nach außen und innen bedeutet. Denn die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen der PKK unter dem Vorsitz von Abdullah Öcalan bestehen innerhalb der KADEK ebenso ungebrochen fort, wie das jahrzehntelang indoktrinierte Gedankengut ihrer Funktionäre. Die hauptamtlichen Kader der KADEK leben weiterhin mit häufig wechselnden Aufenthaltsorten und unter Verwendung eines Decknamens in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich äußerst konspirativ (VSB Bayern, S. 178). Der seit 1996 verkündete Gewaltverzicht bezieht sich zudem nur auf Anschläge gegen türkische und deutsche Einrichtungen in Deutschland, die seitdem auch ausgeblieben sind. Er erstreckt sich jedoch nicht auf sonstige Gewalttaten (vgl. Kurzbewertung der KADEK in der Anlage zum Schriftsatz des Staatsministeriums des Innern vom 12.5.2003).

Im Übrigen gefährdet die PKK/KADEK durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik und verwirklicht damit ein weiteres Merkmal des § 86 Nr. 2 AuslG. Mit dieser Alternative erfasst das Gesetz auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche und bezweckt damit, Gewaltanwendung generell als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange zu bannen. Es reicht deshalb für die Anwendung des § 86 Nr. 2 AuslG aus, dass Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden, die im Herkunftsstaat gewaltförmig agieren (Berlit, a.a.O., RdNr. 121). Zu derartigen Bestrebungen zählt die PKK/KADEK weiterhin.

Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die oben dargestellten - gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten und durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteten Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange Deutschlands gefährdenden - Bestrebungen der PKK/KADEK unterstützt.

Als "Unterstützung" ist (bereits) jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 86 Nr. 2 AuslG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 86 Nr. 2 AuslG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (Berlit, a.a.O., RdNrn. 87 ff.). Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr - anders als etwa bei § 86 Nr. 3 AuslG oder auch § 46 Nr. 1 AuslG a.F. - ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht ("... wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass... "). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (BT -Drs 14/533 S. 18 f.). Dazu bedarf es einer wertenden Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind; andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen herangezogen werden (VGH BW vom 11.7.2002, a.a.O.; Berlit, a.a.O., RdNrn. 80 ff.). Mit § 86 Nr. 2 AuslG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht mithin weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.

Gemessen an diesem Maßstab ist aufgrund konkreter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die PKK/KADEK unterstützt hat und noch unterstützt.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger an folgenden Veranstaltungen teilgenommen hat, die von der PKK nach ihrem Verbot initiiert bzw. organisiert wurden oder zumindest zu deren Unterstützung dienten: Am 25. Februar 1995 beteiligte der Kläger sich an der Wahl der Kandidaten für das kurdische Exilparlament, die maßgeblich von der PKK gesteuert, für Propagandazwecke genutzt und in den Räumen des später verbotenen Kurdisch-Deutschen Kulturvereins in Nürnberg durchgeführt wurde. Am 22. Juni 1996 nahm er an den Vorstandswahlen des Vereins Sason Sport in Nürnberg teil, der nach den das PKK-Umfeld betreffenden Vereinsverboten als legale Institution verblieb und seitdem als Treffpunkt der PKK-Anhänger im Raum Nürnberg diente; der Kläger gehörte zu den regelmäßigen Besuchern dieser Einrichtung. Er wurde ferner am 20. Juli 1996 anlässlich einer als Fußballturnier getarnten und im Vorfeld verbotenen PKK-Veranstaltung in München im Rahmen einer Polizeikontrolle festgestellt. Am 18. Mai 1997 nahm er an einer "Vollversammlung" der PKK in Ulm teil, bei der u.a. sämtliche in Bayern maßgebliche Funktionäre der PKK anwesend waren. Schließlich beteiligte er sich im Kreise der PKK-Anhängerschaft an mehreren (Groß-)Veranstaltungen und Demonstrationen, nämlich am 19. Dezember 1998 in Bonn, am 19. Juni 1999 in Nürnberg ("Freiheit für Öcalan/Freiheit für Kurdistan"), am 4. Dezember 1999 in Köln, am 15. Februar 2002 in Nürnberg (Solidaritätsveranstaltung anlässlich des 3. Jahrestages der Festnahme von Öcalan) und an einer für die PKK-Anhänger zentralen europaweiten Veranstaltung am 23. März 2002 in Düsseldorf.

Der Kläger hat zwar jedes Engagement für die PKK/KADEK bestritten, gleichwohl, wenn auch in geringem Umfang, den Tatsachenkern einzelner ihm vorgehaltener Aktivitäten bestätigt.

Soweit der Kläger die Teilnahme an den anderen Veranstaltungen ebenso bestreitet, wie eine Nähe zur oder gar Unterstützung der PKK, ist sein Vorbringen auch mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von seiner Person unglaubhaft.

Hinzu kommt als weiterer Gesichtspunkt, dass die vom Landesamt für Verfassungsschutz ermittelten Veranstaltungsteilnahmen des Klägers ein "Zeitmuster" aufweisen, das mit dem Verlauf des Einbürgerungsverfahrens offenkundig harmonisiert: Seit 1995 wurden bis zur Großdemonstration am 4. Dezember 1999 kontinuierlich jedes Jahr Aktivitäten des Klägers im PKK-Umfeld verzeichnet. Nach dem Vorhalt der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes am 16. Dezember 1999 bei der Regierung von Mittelfranken (Beiakte IV BI. 20) brach diese Kontinuität ab. Eine Veranstaltungsteilnahme des Klägers im Kreise der PKK/KADEK-Anhängerschaft wurde erst wieder im Februar 2002 nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils bekannt. Dieser augenfällige Umstand legt die Vermutung nahe, dass der Kläger in der Zeit des ungewissen Ausgangs seines Einbürgerungsverfahrens sein Engagement für die PKK/KADEK eingeschränkt und es nach dem Erfolg seiner Klage im erstinstanzlichen Verfahren wieder aufgenommen hat.

Die aus diesen Gründen zur Überzeugung des Senats feststehenden Anknüpfungstatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger die nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierten Bestrebungen der PKK/KADEK unterstützt hat und weiterhin unterstützt.

Selbst wenn der Kläger aber seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG a.E. ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (Berlit, a.a.O. RdNr. 143 ff.). Dafür ist mit Blick auf den Kläger, insbesondere sein Aussageverhalten, nichts zu erkennen.