Zur Prüfung von zwingenden Abschiebungshindernissen und zur Zielstaatsbestimmung der Abschiebungsandrohung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Rückkehr von staatenlosen Kurden nach Syrien.(Leitsatz der Redaktion)
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Syrien als rechtmäßig bestätigt, ohne sich zu vergewissern, ob hinsichtlich dieses Zielstaats zwingende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG).
Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass ein Gericht nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf einen konkreten Zielstaat bestätigen darf, ohne die Frage zwingender Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Zielstaats geprüft zu haben.
Dieses Gebot hat das Berufungsgericht missachtet, wenn es, wie die Revision zu Recht beanstandet, einerseits die Androhung der Abschiebung des Klägers nach Syrien für rechtmäßig hält, andererseits aber meint, die Frage zwingender Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG stelle sich nicht, da aufgrund des Einreiseverbots eine Abschiebung des Klägers nach Syrien auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht komme.