BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 01.07.2003 - 1 C 18.02 - asyl.net: M4239
https://www.asyl.net/rsdb/M4239
Leitsatz:

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen EU und Marokko vermittelt marokkanischen Arbeitnehmern auch bei Erteilung einer Arbeitsberechtigung (bzw. unbefristeten Arbeitserlaubnis) kein Aufenthaltsrecht.

Schlagwörter: D (A), Marokkaner, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko, Diskriminierungsverbot, Arbeitsberechtigung
Normen:
Auszüge:

Die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht, weil sie zu Unrecht ein Aufenthaltsrecht des Klägers aufgrund des Diskriminierungsverbots in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 (ABI EG L 70/2000 S. 2 ff.; BGBI II 1998 S. 1811; im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) bejaht hat.

Als Rechtsgrundlage für einen etwaigen assoziationsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allein Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko in Betracht.

Art. 64 Abs. 1 und 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko lautet wie folgt:

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete, nicht selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Diese Bestimmungen des Abkommens entfalten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, weil sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen.

Das Berufungsgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger

nicht etwa deshalb von den Vergünstigungen der Vorschrift ausgeschlossen ist, weil er nicht als Wanderarbeitnehmer, sondern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist ist und erst aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis erhalten hat.

Schließlich sind etwaige Rechte des Klägers aus Art. 64 dieses Abkommens entgegen der Ansicht der Revision und des beteiligten Vertreters des Bundesinteresses auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

Auch wenn der Kläger danach grundsätzlich Begünstigter des Diskriminierungsverbots des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko ist, folgt daraus entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht, dass er aus dieser Bestimmung auch ein Aufenthaltsrecht für die weitere Ausübung seiner nicht selbständigen Erwerbstätigkeit herleiten kann. Wie der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache EI-Yassini zum Diskriminierungsverbot in dem Vorgängerabkommen mit Marokko im Einzelnen ausgeführt hat, ist es einem Mitgliedstaat aufgrund dieses Verbotes grundsätzlich nicht untersagt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht. Dass ein solches Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden den Betroffenen dazu zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufenthaltsmitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass nicht unter besonderen Voraussetzungen das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Kündigungsbedingungen gleichwohl Auswirkungen haben kann, nämlich dann, wenn die praktische Wirksamkeit (effet utile) des Verbots der Benachteiligung marokkanischer Arbeitnehmer gegenüber den Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaates es erfordert. Dieses stets zu beachtende Gebot kann in Ausnahmefällen auch das grundsätzlich bestehende Recht des jeweiligen Mitgliedstaates, den Aufenthalt marokkanischer Arbeitnehmer nach den Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts zu beenden, einschränken (vgl. EuGH, Urteil EI-Yassini a.a O. R 64 bis 67 und Leitsatz 2). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache EI-Yassini knüpft insoweit an die von Generalanwalt Leger in seinen Schlussanträgen in den Nummern 63 bis 66 (abgedruckt in Slg. 1999, 1212 <1225 f.> entwickelte Argumentation an, dass einer Aushöhlung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durch ungerechtfertigte Aufenthaltsbeendigung zu Lasten marokkanischer Arbeitnehmer - etwa bei bloßen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konjunktureller Art - begegnet werden muss (vgl. Nrn. 62, 66, 67 der Schlussanträge). Der Europäische Gerichtshof hat daraus gefolgert, ein marokkanischer Staatsangehöriger, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt worden sei, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, müsse während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Bestimmung ausüben können. Der Mitgliedstaat könne, wenn er dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehe habe, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ablehnen, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, rechtfertigen zu können (a.a.O. Rn. 64 f.). Für das Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko gilt dies - auch unter Beachtung der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien zu Art. 64 - in gleicher Weise.

Die Anwendung dieser Grundsätze führt indes vorliegend entgegen der Grundsätze des Berufungsgerichts nicht zur Annahme eines ausnahmsweise gegebenen assoziationsrechtlichen Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung aus dem Diskriminierungsverbot. Denn die dem Kläger erteilte unbefristete besondere Arbeitserlaubnis (jetzt Arbeitsberechtigung) hat ihm keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen, weitergehenden Rechte verliehen, deren praktische Verwirklichung ihm durch die hier streitige Versagung des weiteren Aufenthalts entzogen worden wäre.

Es spricht bereits einiges dafür, dass die Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis durch die nationalen Behörden schon von vornherein nicht geeignet ist mit Blick auf das Diskriminierungsverbot ein Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung für einen unbegrenzten Zeitraum mit der Folge eines unbefristeten Aufenthaltsrechts zu begründen, wenn gleichzeitig nur eine befristete Aufenthalterlaubnis erteilt worden ist. Der vom Europäischen Gerichtshof beschriebenen Ausnahme (vgl. Urteil EI-Yassini a.a.O. Rn 66) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich eine Arbeitserlaubnis "für eine bestimmte Zeit", die über die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung hinausgeht. Der hier zu entscheidende Fall einer u.a. aus Gründen der Verfahrensökonomie ohne Befristung erteilten Arbeitserlaubnis ist eher mit dem Fall der Aufhebung eines Beschäftigungsverbots durch die nationalen Behörden und der damit eintretenden uneingeschränkten Arbeitserlaunisfreiheit vergleichbar, wie sie auch in der Rechtssache EI-Yassini (a.a.O. Rn. 5) gegeben war und wie sie im deutschen Recht nach § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für Ausländer mit den stärksten Aufenthaltstiteln (unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) gilt. Dass bei einer solchen Konstellation aus dem Diskriminierungsverbot im Hinblick auf dessen praktische Wirksamkeit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht abgeleitet werden könnte, lässt sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs - trotz der scheinbar weiten Formulierung im zweiten Leitsatz - nicht entnehmen.

Die unbefristet erteilte Arbeitsgenehmigung vermittelt außerdem auch keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängigen weitergehenden Rechte. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Beurteilung durch die nationalen Gerichte (vgl. Leitsatz des Urteils EI-Yassini a.a.O.). Nach deutschem Recht hängt die Arbeitsgenehmigung grundsätzlich vom Bestehen einer Aufenthaltsgenehmigung ab (vgl. Renner, Ausländerrecht 7. Aufl. 1999 § 10 AuslG Rn 36; Bieback in: Gagel, SGB III § 284 Rn. 113; Rademacker in: Hauck-Noftz, SGB III § 284 Rn. 75 ff.; vgl. auch die im Gesetz vorgesehene Ausnahme vom Vorrang des Aufenthaltsrechts in § 14 Abs. 2 Satz 3 AuslG für ausländerbehördliche Auflagen betreffend die unselbständige Erwerbstätigkeit, hierzu auch Renner a.a.O. § 14 AuslG Rn 15). Der Vorrang des Aufenthaltsrechts ergibt sich für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung aus § 284 Abs. 5 SGB III. Danach darf die Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dieser Vorrang indes in gleicher Weise auch für den Fortbestand der Arbeitsgenehmigung. Dies folgt aus der auf der Grundlage der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - gesetzliche Ermächtigung in § 288 Abs. 1 SGB III ergangenen Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. Sept mbe 1998 - BGBI I S. 2899- (vgl. hierzu Bieback a.a.O. § 284 Rn. 160 und § 288 Rn. 8 f. m.w.N; Rademacker a.a.O. § 284 Rn. 107). In deren § 8 Abs. 1 Nr. 1 ist vorgesehen, dass die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn der Ausländer keine der in § 5 der Verordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt (zur Anwendbarkeit von § 8 ArG V auf Altfälle wie den des Klägers vgl. § 14 Abs. 2 ArGV i.V.m. § 432 SGB III).

Jede Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht gewährt nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis abhängige Rechtsposition. Der im Arbeitsgenehmigungsrecht angelegte Vorrang der Aufenthaltsgenehmigung verbietet es daher in aller Regel - und so auch hier - aus der Arbeitsgenehmigung - auch in Form der grundsätzlich unbefristeten Arbeitsberechtigung (§ 286 Abs. SGB 111) - weitergehende, von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige, gleichsam überschießende Aufenthaltsrechte abzuleiten.

Im Ergebnis ohne Bedeutung ist es deshalb auch, dass die Arbeitsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, der für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich maßgeblich ist (insoweit stellt das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ab, BA S. 12), noch nicht gemäß § 8 Abs. Nr. ArGV erloschen war. Denn unabhängig davon, wie lange die Wirkung der richterlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 b Abs. 1 VwG 1 andauerte, ist jedenfalls wegen der von der Beklagten mit Rücksicht auf das laufende Verfahren im Januar 2002 erteilten und später verlängerten Duldung die Arbeitsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Nr. 5 ArGV zum Zeitpunkt der berufungsgerichtIichen Entscheidung noch nicht erloschen gewesen. Gleichwohl ergibt sich daraus keine über die Aufenthaltsgenehmigung hinausgehende Rechtsposition, die ihrerseits geeignet wäre, wiederum ein Aufenthaltsrecht zu begründen.