Die Asylanerkennung scheitert daran, dassdass die Klägerin die Staatsangehörigkeit Eritreas innehat und sie dort vor politischer Verfolgung sicher ist. (Leitsatz der Redaktion)
Die Klägerin konnte ausgehend von ihrer Abstammung und ihrem Geburtsort im - auch jetzigen - Gebiet Äthiopiens bis zur Unabhängigkeit des Staates Eritrea zunächst nur die äthiopische Staatsangehörigkeit innehaben. Mit Eintritt der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 ist sie jedoch - zusätzlich - eritreische Staatsangehörige geworden, ohne dass es hierzu eines Einbürgerungsaktes oder der Verleihung der eritreischen Staatsangehörigkeit bedurfte.
Die Klägerin ist zwar nach ihren Angaben in Addis Abeba geboren. Jedoch sind ihre Eltern und Großeltern nach den Angaben der Klägerin Eritreer. Zwar war ihr Vater, dessen Alter sie mit ca. 55 Jahren angibt, im maßgeblichen Jahr 1933 noch nicht geboren. Jedoch hat sie zu ihren Großeltern angegeben, diese hätten immer in Eritrea gelebt. Daher ist davon auszugehen, dass sie eritreischer Abstammung im Sinne der Ziff. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 21/1992 sind. Der Begriff der "eritreischen Abstammung" in Nr. 2 Abs. 2 der Verordnung ist nicht mit der eritreischen Volkszugehörigkeit identisch, sondern verlangt darüber hinaus den Aufenthalt einer Person im Gebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1933. Nach Nr. 2 Abs. 1 der Verordnung vermitteln diese Personen die eritreische Staatsangehörigkeit ihren Abkömmlingen. Danach hat die Klägerin nach Nr. 2 Abs. 1 der Verordnung durch Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt, denn ihre Vorfahren lebten 1933 im Gebiet des heutigen Eritrea. Nr. 2 Abs. 4 der Verordnung sieht für diesen Fall vor, dass auf Antrag eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung erstellt wird. Die Erteilung der Staatsangehörigkeitsbescheinigung setzt die eritreische Staatsangehörigkeit voraus. Die Bescheinigung begründet nicht eine ansonsten nicht bestehende Staatsangehörigkeit, sondern dokumentiert nur ihr Vorhandensein. Sie hat also nur deklaratorische Wirkung.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Klägerin angesichts ihrer Abstammung von eritreischstämmigen Eltern und Großeltern aufgrund der Nr. 2 Abs. 1 bis 4 der Verordnung kraft Gesetzes die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat. Der Umstand, dass die eritreischen Behörden einen Nachweis der eritreischen Abstammung verlangen, steht dem Innehaben der Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen dem Bestehen der eritreischen Staatsangehörigkeit und dessen Nachweis. Sollte der Klägerin dieser Nachweis nicht gelingen oder sollte sie sich weigern, die Nachweise zu erbringen oder an deren Erbringung mitzuwirken, hätte dies allenfalls das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses (§ 55 Abs. 2 AuslG) zur Folge, wäre jedoch für einen Asylanspruch irrelevant. Anhaltspunkte dafür, dass die eritreischen Behörden an den Nachweis überzogene Anforderungen stellen würden, um so faktisch die Anerkennung der Staatsangehörigkeit zu vereiteln, bestehen nicht.
Die Klägerin ist danach eritreischer Staatsangehörige. Anhaltspunkte für eine vom eritreischen Staat ausgehende Verfolgung sind nicht ersichtlich. Die befürchtete Deportation nach Eritrea wäre allein dem äthiopischen Staat zuzurechnen. Die Klägerin kann mithin in Eritrea Sicherheit vor Verfolgung erlangen und ist daher auf die Gewährung politischen Asyls nicht angewiesen. Ihr ist die Rückkehr nach Eritrea möglich und zumutbar. Der von den eritreischen Behörden geforderte Nachweis der Abstammung lässt, wie bereits ausgeführt, nicht den Schluss auf eine fehlende Aufnahmebereitschaft Eritreas zu.
Nachdem die Klägerin in Eritrea eine verfolgungsfreie Zuflucht finden kann, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob ihr in Äthiopien politische Verfolgung drohen könnte. Offen bleiben kann insbesondere auch, ob die Klägerin neben der eritreischen noch die äthiopische Staatsangehörigkeit innehat.
Die Klägerin hat somit keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG. Damit ist auch ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG, das in seinen Voraussetzungen mit denen des Asylanspruchs im Wesentlichen identisch ist, nicht gegeben.
Die Frage, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, ist nicht mehr Streitgegenstand, nachdem der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.