VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2003 - A 9 S 396/00 - asyl.net: M4254
https://www.asyl.net/rsdb/M4254
Leitsatz:

1. Die Streichung des § 78 Abs. 6 AsylVfG a.F. (AsylVfG 1992) durch das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung bewirkt, dass auch in asylrechtlichen Rechtsstreitigkeiten das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren gebührenrechtlich einen einheitlichen Rechtszug bilden (§ 15 Abs. 2 S. 2 BRAGO).

2. Dem im Wege der Prozesskostenhilfe während des Berufungsverfahrens beigeordneten Rechtsanwalt steht gegenüber der Staatskasse ein Anspruch auf Vergütung einer Prozessgebühr zu, wenn er nach dem Wirksamwerden der Beiordnung den Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erstmals oder erneut verwirklicht. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt bereits im Berufungszulassungsverfahren als Wahlanwalt tätig war und dabei denselben Gebührentatbestand verwirklicht hat.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Kostenrecht, Berufungszulassungsverfahren, Berufungsverfahren, Rechtszug, Prozesskostenhilfe, Prozessbevollmächtigte, Beiordnung, Prozessgebühr
Normen: BRAGO § 13 Abs. 2 S. 2; BRAGO § 14 Abs. 2 S. 2; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 122 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
Auszüge: