VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 08.09.2003 - 12 UE 2937 - asyl.net: M4336
https://www.asyl.net/rsdb/M4336
Leitsatz:

1. Regelmäßig der Dialysebehandlung bedürftige türkische Staatsangehörige bilden keine Bevölkerungsgruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.

2. Eine Versorgung von Dialysepatienten ist in der Türkei landesweit gewährleistet und kann grundsätzlich von Versicherten und Inhabern einer Yesil Kart auch zumutbarerweise in Anspruch genommen werden.

3 . Da die Yesil Kart ausnahmslos nicht vom Ausland aus beantragt werden und die

Antragsbearbeitung vier Wochen und länger dauern kann, können im Einzelfall (hier: dreimalige Dialyse wöchentlich) Gefahren für Leib oder Leben ernsthaft drohen.

4. Die allgemein Dialysepatienten vorübergehend bis zur Erteilung der Yesil Kart drohende

Gesundheits- und Lebensgefahr wäre ausgeräumt, wenn die zuständigen deutschen mit den zuständigen türkischen Behörden vereinbarten, dass die Yesil Kart rechtzeitig vor der Abschiebung von Deutschland aus beantragt werden kann oder die Behandlungskosten vorübergehend von der zuständigen Ausländerbehörde übernommen werden.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, Krankheit, Nierenerkrankung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Yesil Kart, Gefahrenbegriff, Allgemeine Gefahr, Überbrückungsgeld
Normen: AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge: