VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 31.07.2003 - 12 TG 1726/03 - asyl.net: M4337
https://www.asyl.net/rsdb/M4337
Leitsatz:

Eine Aufenthaltserlaubnis kann nicht mit einer auflösenden Bedingung des Erlöschens bei Eintritt des Sozialhilfebezugs versehen werden, wenn dadurch spezielle gesetzliche Regelungen (z.B. § 14 Abs. 1 S. 2, § 18 Abs. 3 und 4 AuslG) unterlaufen werden. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Bedingung, Auflösende Bedingung, Erlöschen, Sozialhilfebezug, Regelversagungsgründe, Verpflichtungserklärung, Ermessen, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung, Sofortvollzug, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: AuslG § 14 Abs. 1; AuslG § 17 Abs. 2 Nr. 3; AuslG § 18 Abs. 1; AuslG § 18 Abs. 4; AuslG § 44 Abs. 1; HVwVfG § 36
Auszüge:

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht viel dafür, dass der am 12. April 2001 vorgenommenen weiteren Verlängerung der seit über zehn Jahren bestehenden ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht die auflösende Bedingung (§ 14 Abs. 1 AuslG) des Erlöschens bei Eintritt des Sozialhilfebezugs (§ 44 Abs. 1 AuslG) beigefügt werden durfte, weil hierdurch die oben dargestellten behördlichen Prüfungsschritte unterlaufen werden. Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut des § 14 Abs. 1 AuslG. Zwar kann nach § 14 Abs. 1

Satz 1 AuslG grundsätzlich die Aufenthaltsgenehmigung mit Bedingungen erteilt und verlängert werden, und mit dem Begriff der "Bedingung" wird auf § 36 HVwVfG Bezug genommen, wonach neben aufschiebenden Bedingungen auch auflösende Bedingungen zulässig sind (siehe auch § 44 Abs. 1 AuslG).

Für die Fälle, in denen es darum geht, die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu gewährleisten, sieht § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG jedoch eine Spezialregelung vor, die auflösende Bedingungen erübrigen soll. Die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kann von einem vorherigen Nachweis der Unterhaltssicherung (etwa in Form einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG) abhängig gemacht werden. Daneben enthält das Ausländergesetz in § 18 Abs. 3 und 4 AuslG Regelungen darüber, nach welchen Maßgaben über die Verlängerung einer bereits erteilten ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis dann zu entscheiden ist, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers nicht aus Mitteln des Ehegatten gesichert ist. Bei den hier zu reffenden Ermessensentscheidungen sind insbesondere die Schutzgebote des Art. 6 GG, die bisherige Dauer des Aufenthalts und Integrationsleistungen des Ausländers und seines Ehegatten zu berücksichtigen (siehe Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 33 Rdnr. 300; Hailbronner, Ausländerrecht, § 18 AuslG Rdnr. 21; GK-AuslR, § 18 AuslG Rdnr. 133 f).

Diese gesetzlich vorgesehenen Prüfungen einschließlich der vorgesehenen Ausübung von Ermessen werden unterlaufen, wenn stattdessen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von vornherein mit der auflösenden Bedingung des Erlöschens bei Eintritt des Sozialhilfebezugs versehen wird (Renner, a.a.O., § 31 Rdnr. 577). Dementsprechend sieht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz Vor (Ziffer 14.1.2.1), dass eine Bedingung dann nicht in Betracht kommt, wenn das Ausländergesetz entsprechende tatbestandliche oraussetzungen an die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung knüpft. Hierdurch soll sicher, gestellt werden, dass die Ausländerbehörden anhand der differenzierten Regelungen des Ausländergesetzes entscheiden und nicht an deren Stelle eigene Maßgaben der Behörden treten.

Im vorliegenden Fall hätte die Behörde somit auf den Verlängerungsantrag der Antragstellerin vom 12. April 2001 bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG gemäß §§ 1.8 Abs. 4, 17 AuslG nach Ermessen unter Einstellung der dargestellten maßgeblichen Gesichtspunkte über die Verlängerung zu entscheiden gehabt.