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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 C 20.02 - asyl.net: M4423
https://www.asyl.net/rsdb/M4423
Leitsatz:

1. Nach § 6 Satz 1 StAG erwirbt eine Ausländerin, die erst nach Eintritt der Volljährigkeit von einem Deutschen als Kind angenommen wird, mit der Adoption zugleich kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Adoption schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt worden ist.

2. § 6 Satz 1 StAG erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption und soll minderjährigen Ausländern den Rechtsvorteil des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Adoption ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer des Annahmeverfahrens erhalten.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Minderjährige, Adoption, Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsausweis, Minderjährigenadoption, Erwachsenenadoption, Annahmeantrag
Normen: StAG § 6 S. 1; StAG § 8; StAG § 39; BGB § 1752; BGB § 1767; BGB § 1768; BGB § 17
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu Recht stattgegeben, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 39 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618) und § 2 Abs. 1 StAUrkVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975, GMBl S. 462) zu erteilen.

Die Klägerin ist durch die im März 1996 wirksam gewordene Adoption als Volljährige zu den Bedingungen der Annahme einer Minderjährigen nach § 6 Satz 1 RuStAG (Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986, BGBII S. 1142 = jetzt wortgleich § 6 Satz 1 StAG; im Folgenden für beide Fassungen zitiert als § 6 Satz 1 StAG) deutsche Staatsangehörige kraft Gesetzes geworden. Sie hat daher Anspruch auf Ausstellung des begehrten Ausweises.

§ 6 Satz 1 StAG ist in erster Linie und jedenfalls dann anzuwenden, wenn Verzögerungen des Adoptionsverfahrens eintreten, die eine wirksame Annahme als Kind vor dem "Stichtag" der Vollendung des 18. Lebensjahres verhindern. Voraussetzung ist, dass die Volljährigkeit während eines noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens eintritt und dass die anschließende Annahme als Erwachsener zu den Bedingungen einer "starken" Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolgt, die zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption entfaltet. Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Ausländer auch staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkungen einer (Voll-)Adoption als minderjähriges Kind über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu gewähren. Dagegen kann die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die hierfür zuständigen Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit abhängen. Diese gehen - wie offensichtlich auch das Vormundschaftsgericht im Verfahren der Klägerin - davon aus, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-) Annahmeverfahren endet und in jedem Falle ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren mit neuem Geschäftszeichen anhängig wird (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 768 und Staudinger/Frank, BGB, § 1752 Rn. 5, § 1768 Rn. 2; a.A. Kirchmayer, StAZ 1995, 262). Ob und inwieweit darüber hinaus § 6 Satz 1 StAG unter Berücksichtigung des Regelungsziels nur solche Verzögerungen des Adoptionsverfahrens ausgleicht, die weder der Annehmende noch das anzunehmende Kind zu vertreten haben - wie das Berufungsgericht, die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses meinen - bedarf keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.

Mit diesen Grundsätzen unvereinbar ist die erste vom Oberverwaltungsgericht gegebene Begründung für seine Entscheidung, § 6 Satz 1 StAG gelte nur für diejenigen Fälle, in denen die Vollendung des 18. Lebensjahres in dem Zeitraum zwischen gerichtlicher Entscheidung über die Adoption und Wirksamwerden des Adoptionsbeschlusses durch Zustellung eintrete. Bei diesem "ganz engen Verständnis" verbliebe für § 6 Satz 1 StAG (und ebenso für § 1772 Abs. 1 Buchst. d BGB) kein nennenswerter Anwendungsbereich, ohne dass sich hierfür eine überzeugende Begründung finden lässt. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung mit Bundesrecht nicht vereinbar.

Auch die vom Oberverwaltungsgericht weiter angeführte Verneinung einer "funktionalen Verbindung" des ersten Adoptionsantrags aus dem Jahre 1993 mit dem Annahmebeschluss von 1996 und die weiteren Hilfserwägungen zu einer "Einschränkung des durch die Wortlautgrenze gesteckten Anwendungsbereiches" des § 6 Satz 1 StAG tragen die Berufungsentscheidung nicht.

Wie der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - a.a.O. ausgeführt hat, setzt ein im Sinne des § 6 Satz 1 StAG berücksichtigungsfähiger Adoptionsantrag zunächst dessen Einreichung beim Vormundschaftsgericht vor der Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Das trifft hier auf den ersten Antrag des Stiefvaters der Klägerin unstreitig zu.

Das Oberverwaltungsgericht meint, dieser Antrag erfülle gleichwohl nicht die Anforderungen des § 6 Satz 1 StAG. Das durch ihn eingeleitete erste Adoptionsverfahren sei nämlich vor der Einreichung des zweiten Antrags auf Erwachsenenadoption nach § 1768 Abs. 1, § 1772 Abs. 1 BGB beendet gewesen. Deshalb fehle es an dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang des ersten Adoptionsantrags aus dem Jahre 1993 mit dem Annahmebeschluss von 1996.

Auch nach der Auffassung des Senats kann im Falle einer Erwachsenenadoption - wie ausgeführt - nur ein im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht abgeschlossenes Adoptionsverfahren, d.h. ein zu diesem Zeitpunkt noch anhängiger Annahmeantrag nach § 1752 BGB die Rechtswirkungen des § 6 Satz 1 StAG vermitteln. Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Beendigung des ersten Verfahrens sei hier durch eine "formwirksame einseitige Erledigungserklärung" in dem "Schreiben des Annehmenden an das Vormundschaftsgericht vom 7. Dezember 1994" herbeigeführt worden, trifft indes nicht zu.

Es liegt auch kein anderer Grund vor, der einer Anwendung des § 6 Satz 1 StAG entgegensteht. Das Oberverwaltungsgericht meint hierzu noch, der Gesetzeszweck verbiete es, die Klägerin als kraft Gesetzes deutsche Staatsangehörige aufgrund der Annahme als Kind durch den Stiefvater anzusehen. § 6 Satz 1 StAG erlaube nur die Berücksichtigung solcher Verzögerungen des Adoptionsverfahrens, für die das im Laufe des Verfahrens volljährig werdende Kind "nicht verantwortlich" sei. Ob diese teleologisch reduzierende Auslegung des § 6 Satz 1 StAG in ihrem Ansatz richtig ist, kann offen bleiben. Denn die Klägerin hat das Nichtweiterbetreiben und den Nichtabschluss des ersten Adoptionsverfahrens jedenfall nicht in einer Weise zu verantworten oder zu vertreten, die es unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG rechtfertigen könnte, diese Bestimmung nicht auf sie anzuwenden, obwohl sie die Voraussetzungen dem Wortlaut der Vorschrift nach erfüllt.