VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.2003 - 12 TG 2668/03 - asyl.net: M4458
https://www.asyl.net/rsdb/M4458
Leitsatz:

1. Für die Fortführung einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung und Abschiebungsandrohung besteht nach Vollzug der Abschiebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht geboten.

2. Auch für die Fortfühnung eines vorläufigen Rechtschutzverfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung besteht nach Vollzug der Abschiebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Neben der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen kann auch die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden. Hierfür ist als Grundlage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erforderlich.

3. Die Passbesitzpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer den Pass nicht mitführt, den Behörden jedoch binnen angemessener Frist nachweist, dass er über einen gültigen Pass verfügt.

4. Eine Einreise ist nicht im Nachhinein als unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG anzusehen, wenn der Ausländer die Grenze rechtmäßig ohne Personenkontrolle überschritten hat und später festgestellt wird, dass er zum Einreisezeitpunkt zwar nachweisbar einen Pass besessen, diesen aber beim Grenzübertritt nicht mitgeführt hat. Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens spricht vieles dafür, dass beim Uberschreiten der Binnengrenzen der Schengener Vertragsstaaten keine Passmitführungspflicht nach § 59 Abs. 1 AuslG mehr besteht.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Rumänen, Staatenlose, Drittstaatsangehörige, Spanien (A), Aufenthaltsgenehmigung, Illegale Einreise, Passpflicht, Passlosigkeit, Passmitführungspflicht, Schengener Durchführungsübereinkommen, Ausweisung, Abschiebungshaft, Abschiebung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Rechtsschutzbedürfnis
Normen: AuslG § 46 Nr 2; AuslG § 58 Abs. 1; AuslG § 59 Abs. 1; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 6
Auszüge: