Leitsatz:
Hinreichende Sicherheit für armenische Volkszugehörige, Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge vor erneuter mittelbarer Gruppenverfolgung in Aserbaidschan; im Übrigen inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach eröffnet.(Leitsatz der Redaktion)
Schlagwörter:
Aserbaidschan, Armenier, Familienangehörige, Mischehe, gemischt-ethnische Abstammung, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, interne Fluchtalternative Berg-Karabach, Erreichbarkeit, Existenzminimum
Normen:
AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge: