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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 29.09.2003 - 1 B 03.30247 - asyl.net: M4511
https://www.asyl.net/rsdb/M4511
Leitsatz:

§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nur wegen den Ausländer selbst betreffender Umstände, nicht wegen Abschiebungshindernissen zugunsten Familienangehöriger.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Nigeria, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Familienangehörige, Gesamtbetrachtung
Normen: AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

[...]

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil ihr selbst bei einer Abschiebung nach Nigeria keine Gefahren drohen und sie wegen der Gefahren, denen ihr Kind möglicherweise ausgesetzt wäre, keinen Abschiebungsschutz beanspruchen kann. [...]

Die zur Gruppe der allein stehenden Frauen gehörende Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, denn es ist nicht zu befürchten, dass sie persönlich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer extremen Gefahrensituation ausgesetzt sein wird. [...]

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin nicht für sich Abschiebungsschutz aus Gründen erhalten, die ihr Kind betreffen. Damit kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei der Tochter, für die bisher keinen Antrag gestellt wurde, erfüllt wären.

Der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist ein Individualrecht, das nur mit Umständen begründet werden kann, die den Ausländer selbst betreffen. Die Abschiebungshindernisse des § 53 AuslG erfassen ausschließlich Gefahren, die dem Ausländer selbst im Zielland der Abschiebung drohen (vgl. BVerwG vom 11.11.1997 BVerwGE 105, 322/325; vom 27.4.2000 – 9 B 153.00; Marx, AsylVfG, 5. Aufl., § 26 RdNr. 146). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden kann, wenn dort "für diesen Ausländer" eine konkrete erhebliche Gefahr besteht. Bestätigt wird diese Auslegung durch einen Vergleich mit dem Anspruch auf Asyl. Für das Asylrecht ist anerkannt, dass es ein Individualrecht ist, das nur derjenige in Anspruch nehmen kann, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat oder von politischer Verfolgung unmittelbar bedroht ist (BVerfG vom 23.1.1991 BVerfGE 83, 217/230; BVerwG vom 23.7.1991 BVerwGE 88, 367/375 f.; vgl. auch BVerwG vom 26.2.2003 InfAuslR 2003, 252/253). Auch das Rechtsinstitut des Familienasyls (§ 26 AsylVfG), das hauptsächlich der Verwaltungsvereinfachung dient (BVerwG vom 28.4.1998 E 106, 339/343), geht hiervon aus. Es ist auf die Abschiebungshindernisse des § 53 AuslG nicht entsprechend anwendbar. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene "Gesamtbetrachtung" widerspricht dem Gesetz. Sie lässt sich auch nicht mit verfassungsrechtlichen Erwägungen begründen, weil Ansprüche nach 53 AuslG auch einem Kind zustehen können. [...]