Sozialhilfeempfänger müssen die Praxisgebühren und Arzneimittelzuzahlungen selbst aufbringen und haben keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe oder einen höheren Regelsatz.
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Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die von ihr zu entrichtenden Praxisgebühren und für Arzneimittel zu übernehmen, bleibt ohne Erfolg. [...]
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlungen nach dem SGB V im Wege einer einmaligen Beihilfe. Ein Anspruch auf gesonderte Übernahme der Zuzahlungen durch Gewährung einer einmaligen Beihilfe besteht nur insoweit, als der Bedarf nicht ein Regelbedarf ist und deshalb nicht durch Regelsatzleistungen abgegolten ist. Regelbedarf ist der ohne Besonderheiten des Einzelfalles (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern (zu deren Einteilung in Gruppen vgl. § 2 RegelsatzVO) gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf nach § 1 Abs. 1 RegelsatzVO. Die Abgrenzung, was vom Gegenstand und vom Wert her zum Regelbedarf gehört, hat der Normgeber in § 22 BSHG in Verbindung mit § 1 RegelsatzVO festgelegt (BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 17.88 -, FEVS 41, 221). Durch Artikel 29 des am 01.01.2004 in Kraft getretenen GMG hat er in § 1 Abs. 1 Satz 2 der RegelsatzVO die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes (BSHG) übernommen werden, aufgenommen. Aufgrund der Änderungen des § 38 BSHG durch Artikel 28 des GMG (Streichung des bisherigen zweiten Halbsatzes in Abs. 1 Satz 1 und Aufhebung des bisherigen Abs. 2) werden die Leistungen nicht gesondert übernommen. Damit hat der Gesetzgeber die sog. Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten zum Regelbedarf erklärt. Die mit der Leistung von Regelsätzen beabsichtigte Klarheit und Gleichheit der Sozialhilfegewährung gebietet, dass Sozialhilfeleistungen für den Regelbedarf von den nach § 1 Abs. 2 Regelsatzverordnung möglichen Ausnahmen abgesehen ausschließlich nach Regelsätzen zu bemessen sind. Damit scheiden einmalige Leistungen zur Deckung von Regelbedarf aus. Dies gilt auch dann, wenn die Regelsatzleistung den Regelbedarf nicht ausreichend berücksichtigt haben sollte. Soweit ein Regelsatz als unzureichend erkannt wird, dürfen die darauf beruhenden unzureichenden Regelsatzleistungen nicht durch einmalige Leistungen ergänzt werden (BVerwG, Urteil vom 13.12.1990 - 5 C 17.88 -, a.a.O.).
Die Antragstellerin, der der Regelsatz für den Haushaltsvorstand in Höhe von 296 € gewährt wird, hat aber auch keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Regelsatzes. Die Regelsatzhöhe gemäß der niedersächsischen Verordnung über die Festsetzung der Regelsätze nach dem BSHG vom 25.06.2003 (Nds.GVBl. 2003, S. 221) - Regelsatzhöheverordnung 2003 - ist auch nach der Änderung der RegelsatzVO rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar führt die Einbeziehung der Zuzahlungen nach dem durch das GMG geänderten SGB V in den Regelbedarf faktisch zu einer Regelsatzkürzung. Denn seit 01.01.2004 muss bei unveränderter Höhe des Regelsatzes ein zusätzlicher Bedarf hieraus gedeckt werden. Eine unzumutbare Härte, wie die Antragstellerin sie geltend macht, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat nämlich im Bereich der Regelsatzfestsetzungen ein weites Gestaltungsermessen; er darf bestimmen, in welchem Umfang unter Berücksichtigung des insgesamt vorhandenen Finanzvolumens und der sonstigen Staatsaufgaben Haushaltsmittel für die Aufgaben der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt und in Anspruch genommen werden sollen. Diesen Spielraum überschreitet der Gesetzgeber erst dann, wenn die dafür vorgesehen Mittel und dementsprechend die vorgesehenen Leistungen erkennbar und eindeutig zur Erfüllung der sozialen Verpflichtung des Staates gegenüber in Not geratenen Mitbürgern unzureichend sind, also den sozialen Mindestvoraussetzungen nicht mehr entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 06.06.1996 - 5 B 51.95 - <juris>). Gemessen an diesen Kriterien ist die Entscheidung, ohne Veränderung des bisherigen Regelsatzes den Empfängern von Sozialhilfe ebenso wie den übrigen gesetzlich Krankenversicherten eine Zuzahlung zuzumuten, nicht zu beanstanden. [...]