Kein Kindergeld für geduldeten bosnischen Staatsangehörigen, der nicht Arbeitnehmer ist.
[...] Die Klage ist nicht begründet. [...]
Für das Kindergeldbegehren des vor August 1999 ausländerrechtlich nur geduldeten Kl. fehlt es an einer materiellen Anspruchsgrundlage. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG beschränkt den Kreis der kindergeldberechtigten Ausländer auf solche Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet - Ausländergesetz (AuslG) -) oder einer Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) sind. Über beides verfügte der Kl. bis August 1999 unstreitig nicht. Aufenthaltsbewilligung oder -befugnis (§§ 28, 30 AuslG) berechtigen hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zum Kindergeldbezug. Der Senat hält diese gesetzliche Regelung für verfassungskonform (vgl. dazu Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 62 EStG Anm. 12 sowie Blümich/Heuermann, § 62 EStG Rz. 36). Die Vorschrift verstößt nach Auffassung des Senats insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn der Gesetzgeber darf bei der Frage der Kindergeldberechtigung nach dem konkreten ausländerrechtlichen Status des jeweiligen Anspruchstellers differenzieren. Nach Ansicht des Senats ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nur Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind, einen Kindergeldanspruch zubilligt, weil deren Aufenthalt - im Gegensatz zu Ausländern, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen - von einem auf Dauer angelegten Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland getragen wird. Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind, einen Anspruch auf Kindergeld zu gewähren, ist mithin nicht willkürlich.
Hinsichtlich einer Anspruchsberechtigung nach Artikel 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit hat der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 04.11.2002 - VIII B 131/02BFH/NV 2003, 168) entschieden, bereits durch die bisherige Rechtsprechung sei geklärt, dass Artikel 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit seinem Wortlaut gemäß zu verstehen sei und nur die dort ausdrücklich genannten Personenkreise (Arbeitnehmer) erfasse. Anders als nach dem deutschen materiellen Kindergeldrecht hätten nach dem - in den Teilrepubliken unterschiedlichen - jugoslawischen Recht nur Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld. Die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen hätten also nur durch eine Beschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf das "Kindergeld für Arbeitnehmer" auch für Deutschland im Gleichgewicht gehalten werden können. Dies sei der Grund dafür, dass der Arbeitnehmerbegriff des Artikel 28 des Abkommens eng auszulegen sei. Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, besteht eine Kindergeldberechtigung des Kl. danach auch nach Artikel 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit nicht, denn der Kl. war im jetzt noch streitigen Zeitraum ausschließlich selbständig tätig und kein Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung des Abkommens. [...]