VG Leipzig

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Zitieren als:
VG Leipzig, Urteil vom 07.01.2004 - A 6 K 30201/02 - asyl.net: M4731
https://www.asyl.net/rsdb/M4731
Leitsatz:

Im Irak besteht derzeit keine irakische Staatsgewalt, die politische Verfolgung ausüben könnte. Das Land steht unter Besatzungsrecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Regime Saddam Hussein erneut die Macht erlangen könnte, sind nicht ersichtlich.(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Irak, Araber, Jesiden, Politische Entwicklung, Gebietsgewalt, Verfolgungsbegriff, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Blutrache
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Regime Saddam Hussein erneut die Macht ergreifen könnte. Eine andere irakische Staatsmacht hat das bisherige Regime bislang nicht ersetzt (so auch SächsOVG, Beschl. v. 14.8.2003, - A 4 B 208/01 - ; BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 14.8.2003 - 20 A 430/02.A -).

Besteht keine staatliche irakische Macht, so ist eine staatliche Verfolgung durch diese ausgeschlossen. Insbesondere ist es ausgeschlossen, dass der Beigeladene aufgrund der Asylantragstellung und des langjährigen Auslandsaufenthaltes im Falle einer Rückkehr in den Irak verfolgt würde (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 a.a.O.).

Ob die Besatzungsmächte derzeit im Irak eine quasi-staatliche Gebietsgewalt ausüben, kann dahinstehen, da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass dem Beigeladenen durch die Besatzungsmächte im Fall der Rückkehr eine politische Verfolgung drohen könnte. Anknüpfungspunkte hierfür lässt der bisherige Vortrag des Beigeladenen nicht erkennen und sind für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.

Auch soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung seine besondere Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft der Yesiden schilderte, geht er selbst davon aus, dass ihm von den Alliierten keine Gefahr droht. Dies ergibt sich aus seiner Angabe, dass es ihm nichts nütze, dass die Amerikaner im Irak seien, da er nicht wisse, was nach deren Abzug dort sein werde.

Soweit der Beigeladene sich auf Auseinandersetzungen zwischen seinem Stamm und anderen Stämmen und der dort praktizierten Blutrache bezog, ergibt sich hieraus - die Richtigkeit seiner Darstellung einmal unterstellt - bereits im Ansatz keine Gefahr staatlicher Verfolgung, da es sich um Auseinandersetzungen zwischen Privatleuten handelt.

Nach alledem war der Bescheid aufzuheben, soweit hiermit die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt wurden.