AG Schöneberg

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Zitieren als:
AG Schöneberg, Beschluss vom 04.02.2004 - 70 III 31/03 - asyl.net: M4767
https://www.asyl.net/rsdb/M4767
Leitsatz:

Ist die Identität der Mutter eines neugeborenen Kindes durch eine Geburtsurkunde nachgewiesen und liegen keine Hinweise auf die Unrichtigkeit dieser Identität vor, so ist die Identität der Mutter bei der Eintragung des Kindes ins Geburtenbuch zugrunde zu legen.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Personenstandsrecht, Geburtenbuch, Berichtigung, Berichtigungsanordnung, Identität ungeklärt, Geburtsurkunde, Reiseausweis, Dienstanweisung
Normen: PStG § 47; PStV § 25; DA § 258 Abs. 1; DA § 266 Abs. 1 S. 3
Auszüge:

Im oben bezeichneten Geburtseintrag ist als Mutter des am (...) geborenen Kindes eine "Frau, deren Identität nicht geklärt ist," eingetragen. Weiter ist vermerkt, dass das Kind noch keinen Vornamen und noch keinen Familiennamen erhalten hat. Angaben über den Vater des Kindes sind im Geburtseintrag nicht enthalten.

Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Berichtigungsanordnung nach § 47 PStG liegen vor: Es steht fest, dass der vorhandene Eintrag im Geburtenbuch unrichtig ist und die gewünschte Berichtigung ihn richtigstellt.

Die Beteiligten zu 1) und 2) gelten im deutschen Rechtsbereich als nicht miteinander verheiratet, weil ihre Eheschließung am...in...nicht vor einem Standesbeamten oder vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person stattgefunden hat (Art. 13. Abs. 3 EGBGB). Die im Fall nicht miteinander verheirateter Eltern beizubringende Geburtsurkunde der Mutter des Kindes (25 PStV) ist von der Antragstellerin inzwischen vorgelegt worden. Der im Geburtseintrag des Kindes zu beurkundende Name der Mutter ist ihrer Geburtsurkunde zu entnehmen. Da hier kein Reisepass oder eine andere heimatstaatliche Urkunde mit einer Namensangabe in lateinischer Schrift vorliegt, ergibt sich die maßgebliche Namensschreibweise aus der Übertragung in die lateinische Schrift nach der ISO-Norm.

Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin und der Mutter des Kindes um die Person handelt, deren Geburt in der vorgelegten libanesischen Geburtsurkunde beurkundet worden ist, bestehen nicht. Schon die noch im Geburtskrankenhaus unterschriebene Geburtsanzeige, der zur Beurkundung der Geburt vorgelegte Ausweisersatz, die über die (im deutschen Rechtsbereich nicht wirksame) Eheschließung ausgestellten Urkunden und auch die Identitätskarte der palästinensischen Flüchtlinge enthalten ebenso wie die jetzt von der Antragstellerin vorgelegte Geburtsurkunde die Namensangabe bzw. (Schreibweise nach ISO-Norm). Aufgrund der Fingerabdrücke der Antragstellerin hat die Ausländerbehörde auch ermittelt, dass die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht unter anderen Personalien aufgetreten ist. Unter diesen Umständen kann (auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. 1992, 121) die Beurkundung der Geburt unter Angabe der Namen von Mutter und Kind bzw. hier die Berichtigung des Geburtseintrags des Kindes nicht noch zusätzlich von der Vorlage eines Reisepasses der Antragstellerin abhängig gemacht werden (§ 25 PStV). Dies entspricht auch der Regelung in § 258 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA), wonach sich der Standesbeamte, wenn die Beschaffung der in § 258 Abs. 1 DA genannten Urkunden erhebliche Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohe Kosten bereitet, auf andere Weise Gewissheit von der Richtigkeit der Angaben verschaffen kann, sowie der Regelung in § 266 Abs. 1 Satz 3 DA, wonach darauf zu achten ist, dass die Geburt in angemessener Frist beurkundet wird. Selbst in Fällen, in denen ein Zweifel besteht, der aber erst nach längeren Ermittlungen behoben werden kann, sollte die Eintragung alsbald vorgenommen werden und der Eintrag gegebenenfalls später berichtigt werden (Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, PStG-Kommentar, §20 PStG, Rnr. 15).