OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2003 - 8 A 3852/03.A - asyl.net: M4789
https://www.asyl.net/rsdb/M4789
Leitsatz:

Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG begründen kann, insbesondere wenn der Zielstaat ein Vertragsstaat der EMRK ist, gegen dessen Entscheidung nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben werden kann.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, menschenrechtswidrige Behandlung, Faires Verfahren, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AuslG § 53 Abs. 4; EMRK Art. 6
Auszüge:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung, mit der diese die Abweisung der Klage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezüglich der Türkei in der Person des Klägers erstrebt, hat Erfolg.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Das Berufungsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG begründen kann, insbesondere wenn der Zielstaat ein Vertragsstaat der EMRK ist, gegen dessen Entscheidung nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben werden kann. Diese Frage ist weder unmittelbar aus dem Gesetz selbst zu beantworten noch bislang in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt.