Das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die einer ausländerrechtlichen Duldung beigefügt werden, sind keine Akte der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO. Für gerichtliche Verfahren, die diese Auflagen betreffen, erhält der Rechtsanwalt die volle Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO.(Amtlicher Leitsatz)
Das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die einer ausländerrechtlichen Duldung beigefügt werden, sind keine Akte der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO. Für gerichtliche Verfahren, die diese Auflagen betreffen, erhält der Rechtsanwalt die volle Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 BRAGO.
Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG können einer ausländerrechtlichen Duldung Bedingungen und Auflagen beigefügt werden; insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden (§ 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Der Bestand dieses Verbots oder dieser Beschränkungen hängt allerdings nicht von dem der Duldung ab. Vielmehr bleiben sie gemäß § 44 Abs. 6 AuslG auch nach Wegfall der Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 bis 4 AuslG nachgekommen ist. Denn der Ausländer soll nach Wegfall der Duldung hinsichtlich dieses Verbotes oder dieser Beschränkungen nicht besser stehen als zuvor (Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK/AuslR, § 44 RnNr. 83). Diese sind mithin keine inhaltlichen Ausgestaltungen der Duldung, sondern hiervon unabhängige und selbständig anfechtbare Auflagen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.4.2000 - 10 S I2583/99 -, VBIBW 2000, 325; GK/AuslR, § 44 RdNr. 83; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 44 AuslG RdNr. 19; BT -Drs. 11/6321, S. 71; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.3.1996 - 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335; Urteil des Senats vom 22.9.2000 - 13 S 2260/99 -, VBIBW 2001, 285 jew. zur räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. Duldung).
Verbote oder Beschränkungen der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, die der ausländerrechtlichen Duldung beigefügt werden, sind auch als vom Bestand der Duldung unabhängige Anordnungen keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Sinne der §§ 114 Abs. 7, 119 Abs. 2 BRAGO. Diese Regelungen greifen ihrem Wortlaut und Zweck nach nur dann ein, wenn es sich bei dem Gegenstand des Verfahrens um einen Akt der Zwangsvollstreckung handelt und nicht die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überprüft wird.
Denn dies rechtfertigt angesichts des typischerweise verminderten Arbeitsaufwandes des Rechtsanwaltes eine Reduzierung der Gebühr auf drei Zehntel. Ist dagegen Gegenstand des Verfahrens (auch) der Grundverwaltungsakt, sind die §§ 114 Abs. 7, 119 Abs. 2 BRAGO nicht anwendbar (für § 114 Abs. 7 BRAGO vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.12.1995 -13 S 3199/94 -, VBIBW 1996, 152 und vom 3.5.1999, a.a.O.).
So verhält es sich hier. Ein der materiell-rechtlichen Verpflichtung konkretisierender Grundverwaltungsakt ist der Erwerbstätigkeitsauflage nicht vorausgegangen. Das Verbot bzw. die Beschränkung der Aufnahme der Erwerbstätigkeit sind vielmehr selbst der Vollstreckung fähige Grundverwaltungsakte und keine gesetzlichen Zwangsmittel zur Vollstreckung einer materiell-rechtlichen Einzelfallregelung (vgl. zum fehlenden gesetzlichen Sofortvollzug dieser Auflagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.4.2000, a.a.O.). Sie weisen auch sonst keinen rechtserheblichen Bezug zum Vollstreckungsverfahren auf. Mit ihnen wird nicht der Zweck verfolgt, den behördlichen Vollzug der Ausreisepflicht zu fördern. Denn dieser Vollzug ist bereits mit Erteilung der Duldung zeitweise ausgesetzt worden. Vielmehr soll der tatsächlichen Verfestigung des Aufenthalts durch Teilnahme am Erwerbsleben entgegengewirkt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.4.2000, a.a.O.).
Damit fallen hier für das das Verbot oder die Beschränkungen der Aufnahme der Erwerbstätigkeit betreffende Klageverfahren gemäß §§ 31 Abs. 1, 114 Abs. 1 BRAGO eine volle, für das Widerspruchsverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine 7,5/10-Gebühr an.