OVG Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2003 - 4 B 329/03 - asyl.net: M4808
https://www.asyl.net/rsdb/M4808
Leitsatz:

Keine besondere Härte iSd § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, da die Bindungen und Integrationsleistungen des Antragstellers nicht das Maß erreichen, das die Annahme einer besonderen Härte im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat rechtfertigen könnte.

Schlagwörter: D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Deutschverheiratung, Ehescheidung, Aufenthaltserlaubnis, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Besondere Härte, Aufenthaltsdauer, Erwerbstätigkeit, Integration, Auslegung
Normen: AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AuslG § 19 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

Der Antragsteller beruft sich weiterhin im Beschwerdeverfahren auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalles i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in seiner Person. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland zu seinem Lebensmittelpunkt nach mehr als 10-jährigem Aufenthalt geworden sei, er der deutschen Sprache mächtig sei, in einem Arbeitsverhältnis als Kellner in der Gaststätte... in ... gestanden habe, mit zunächst bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Vertrag vom 1. August 2003 nunmehr als Geschäftsführer bei einem Bruttolohn von 850 EUR dort tätig sei und auf Grund des Mietvertrages vom 1. Oktober 2002 über eigenen Wohnraum in ... verfüge.

Hieraus ergibt sich im Fall des Antragstellers hingegen, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend gewürdigt hat, keine besondere Härte i. S. v. § 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht des Antragstellers führen könnte.

Soweit gewachsene Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen sind, erreichen entgegen der Auffassung des Antragsstellers die für ihn einzustellenden Umstände nicht das Maß, das die Annahme einer besonderen Härte im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat rechtfertigen könnte. Der Antragsteller ist zwar bereits im Januar 1992 - ohne einen Sichtvermerk - in das Bundesgebiet eingereist, hat aber seinen Aufenthalt zunächst lediglich auf Grund des erfolglosen Betreibens eines Asylverfahrens (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 1994, bestandskräftig ab 13. September 2000) erreichen können. Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG ist jedoch die Zeit eines Aufenthaltes während des Asylverfahrens für den Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder eine Vergünstigung die von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, nur anzurechnen, wenn der Auslander unanfechtbar anerkennt worden ist. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch im vorliegenden Zusammenhang Beachtung, so dass der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von vornherein nicht mit Gewicht einzustellen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis wurde dem Antragsteller jedoch erst auf Grund der Eheschließung vom 23. Juni 2000 mit einer deutschen Staasangehörigen entsprechend seinem Antrag vom 28. Juni 2000 am 8. August 2000 zunächst befristet bis zum 07. August 2001, dann verlängert zum 6. August 2003 erteilt. Nach Angaben seine Ehefrau, die ihn am 13. August 2002 bereits zum 1. Februar 2001 von der Ehewohnung abgemeldet hatte, wurde die Wohnung im Februar 2002 aufgelöst und die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens zu diesem Zeitpunkt, nach Angaben des Antragstellers im Anhörungsprotokoll vom 14. Januar 2003 im April 2002 aufgelöst. Auch hatte der Antragsteller eine eigene Erwerbstätigkeit bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nachgewiesen. Vielmehr legte er mit dem weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers ... mit Eintrittsdatum vom 1. Dezember 2002 für eine Tätigkeit als Kellner bei einem Bruttogehalt von 850 EUR monatlich vor. Nunmehr beruft er sich weiterhin auf den Geschaftsführervertrag mit dem selben Arbeitgeber vom 1. August 2003 zu dem gleichen Bruttolohn. Diese erst kurzfristige, seit Dezember 2002 beginnende wirtschaftliche Integration des Antragstellers in das hiesige Erwerbsleben kann bereits als solche nicht annähernd als besondere Integrationsleistung gewertet werden, welche die Rückkehrverpflichtung des Antragstellers im Vergleich zu anderen Ausländern als besonders hart erscheinen ließe. Im Übrigen dürfte diese Integrationsleistung auch schon deshalb unbeachtlich sein, weil mit der Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 Abs. 1 AuslG ersichtlich ein Vertrauensschutz in ein Aufenthaltsrecht mit Blick auf die geführte eheliche Lebensgemeinschaft honoriert werden soll. Dieser Gedanke kommt aber letztlich für solche Integrationsleistungen nicht mehr zum Tragen, die erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden, also zu einer Zeit, zu der ein Vertrauen auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr zu rechtfertigen war.