OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.03.2004 - 4 MB 10/04 - asyl.net: M4809
https://www.asyl.net/rsdb/M4809
Leitsatz:

Die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Verpflichtung zur Ausreise beim Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der unter Verstoß gegen die Einreisebstimmungen eingereist ist, verstößt nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, wenn sichergestellt ist, dass die Erteilung eines Visums jedenfalls nicht an der Ausländerbehörde scheitert.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Deutschverheiratung, Visumspflicht, Schutz von Ehe und Familie, Visum, Vorabzustimmung
Normen: AuslG § 8; GG Art. 6; EMRK Art. 8
Auszüge:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 23.01.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nur erfolgen darf, wenn der Antragsgegner zuvor die Zustimmung zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung erteilt hat.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Verpflichtung zur Ausreise auch bei einer mit einem Deutschen verheirateten Ausländerin, die unter Verstoß gegen Einreisebestimmungen eingereist ist, nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK verstößt, wenn sicher gestellt ist, dass nach freiwilliger oder erzwungener Ausreise die Erteilung eines Visums jedenfalls nicht an der Ausländerbehörde scheitert. Hierzu ist erforderlich, dass die Behörde schon vor der Ausreise alle erforderlichen Erklärungen abgibt bzw. verbindlich zusichert, die für die umgehende Visumserteilung benötigt werden.