Aus der in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden, die allgemeinen
Lebensbedingungen prägenden schlechten Versorgungslage lässt sich keine
Extremgefahr für Rückkehrer in den Großraum Kinshasa herleiten, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigt.(Amtlicher Leitsatz)
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, im Hinblick auf den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen von § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG festzustellen, weil eine extreme Gefahr für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit als allein geltend gemachte Tatsachengrundlage des im Berufungsverfahrens streitigen Anspruchs aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht besteht.
Der Kläger begehrt Abschiebungsschutz im Hinblick auf seine Krankheit (Epilepsie) und die typischen Folgen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der Demokratische Republik Kongo (mangelhafte Versorgungslage, unzureichendes Gesundheitssystem, Arbeitslosigkeit) wie Unterernährung, Krankheit und Tod.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage einer Extremgefahr infolge einer von ihm behaupteten Erkrankung an Epilepsie, kann der Senat offen lassen. Der Kläger hat bislang nicht den Nachweis erbracht, dass er tatsächlich an dieser Krankheit leidet.
Eine vom Verwaltungsgericht Chemnitz angenommene Extremgefahr infolge der schlechten Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo lässt sich für den Kläger nicht feststellen. Er würde nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo auf Grund der dort herrschenden, die allgemeinen Lebensbedingungen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) prägenden Versorgungslage, in eine extreme Gefährdungslage geraten, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aus Kinshasa stammt und im Übrigen eine Abschiebung nur auf dem Luftwege über den Flughafen von Kinshasa erfolgen kann, beschränkt der Senat die Prüfung der Lebensbedingungen auf den Großraum dieser Stadt, in der die Situation ohnehin besser ist als in den übrigen Landesteilen.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass ein abgeschobener Asylbewerber im Großraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Diese Einschätzung gilt jedenfalls für den Normalfall eines im Wesentlichen gesunden Menschen, der sich nach seiner Abschiebung aufgrund seines längeren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in einem gutem Ernährungszustand befindet und in seinem Heimatland über familiäre Bindungen verfügt.
Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen herrscht in der Region Kinshasa keine allgemeine Hungersnot, bei der einem großen Teil der Bevölkerung "mangels jeglicher Lebensgrundlage" der baldige sichere Hungerstod droht. Es ist auch nicht erkennbar, dass gerade im Großraum Kinshasa eine besonders schlechte Lebensmittelversorgung bestünde. Allerdings besteht eine angespannte Versorgungslage mit Lebensmitteln.
Dank verschiedener Überlebensstrategien herrscht jedoch keine akute Unterversorgung wie etwa in andern Hungergebieten in Afrika (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4.8.2003, Stand: Juli 2003).
In Kinshasa gibt es Volkskantinen, in denen die völlig Mittellosen mit dem Nötigsten versorgt werden (AA vom 16.6.2001 an VG München). Versorgungsengpässe werden vor allem durch die traditionelle Solidarität und gegenseitige Unterstützung im Familienverband aufgefangen (UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen).
Ausgehend von den oben dargestellten Kriterien fehlt jede Grundlage für die Prognose, gerade der Kläger werde mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels jeglicher Lebensgrundlage bald nach der Rückkehr an Hunger sterben. Nach seinen vor dem Bundesamt gemachten Angaben lebt er zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern bei seinen Eltern. Seine sechs Geschwister leben ebenfalls in diesem Familienverband. Er verfügt somit über einen familiären Rückhalt in Kinshasa, der nach den obigen Ausführungen die Gefahr des Hungertodes ausschließt.