EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - C-413/01 - asyl.net: M4926
https://www.asyl.net/rsdb/M4926
Leitsatz:

Auch eine nicht völlig untergeordnete und unwesentliche befristete Beschäftigung von zweieinhalb Monaten kann die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 48 EGV begründen; keine freiwillige Arbeitslosigkeit bei von vornherein befristetem Arbeitsvertrag.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Arbeitnehmerbegriff, Befristung, Arbeitsverhältnis, Kurzes Arbeitsverhältnis, Wanderarbeitnehmer, Studienförderung
Normen: EG Art. 39; EG-Vertrag Art. 48; EWG VO Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2
Auszüge:

1. Eine zeit!ich befristete Beschäftigung von zweieinhalb Monaten, die ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, kann seine Arbeitnehmereigenschaft nach Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) begründen, sofern die ausgeübte unselbständige Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob dies in der bei ihm anhängig gemachten Rechtssache der Fall ist. Umstände aus der Zeit vor oder nach dem Beschäftigungszeitraum wie etwa die, dass der Betreffende

- erst einige Jahre nach seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat diese Beschäftigung aufgenommen hat,

- erst kurz nach Beendigung seines auf einen kurzen Zeitraum befristeten Beschäftigungsverhältnisses durch einen Schulabschluss in seinem Heimatland die Befähigung für den Zugang zu einem Universitätsstudium im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat oder

- sich in zeitlichem Anschluss an das auf einen kurzen Zeitraum befristete Beschäftigungsverhältnis bis zur Aufnahme seines Studiums um eine neuerliche Beschäftigung bemüht hat, sind insoweit nicht erheblich.

2. Ein Gemeinschaftsbürger wie die Beschwerdeführerin ist, sofern er Wanderarbeitnehmer im Sinne von Art. 48 EG-Vertrag ist, nicht unbedingt allein deshalb im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes freiwillig arbeitslos, weil sein von vornherein befristeter Arbeitsvertrag endet.