OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2003 - 17 W 72/03 - asyl.net: M5011
https://www.asyl.net/rsdb/M5011
Leitsatz:

Ist ein Ausländer ohne festen Wohnsitz, kann das die Anordnung von Abschiebungshaft rechtfertigen; wird ein Antrag auf Abschiebungshaft damit begründet, dass der Ausländer es unterlassen habe, seinen Wohnortwechsel der Ausländerbehörde anzuzeigen, muss das Gericht klären, ob die Ausländerbehörde den Ausländer auf die Anzeigepflicht hingewiesen hat.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Haftgründe, Untertauchen, Adressenänderung, Wohnortwechsel, Anzeigepflicht, Mitwirkungspflichten, Ausländerbehörde, Belehrung, Belehrung, Sachaufklärungspflicht
Normen: AuslG § 42 Abs. 5; AuslG § 2 S. 1 Nr. 2
Auszüge:

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Stade, da dieses den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat (§ 12 FGG).

Die Betroffene rügt mit ihrer weiteren Beschwerde, dass sie nicht über ihre sich aus § 42 Absatz 5 AuslG ergebende Anzeigepflicht belehrt worden sei. Feststellungen dazu, ob eine solche Belehrung erfolgt ist, hat das Landgericht nicht getroffen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, da einem Ausländer eine unterlassene Anzeige des Wohnortwechsels nur dann im Rahmen des Haftgrundes des § 57 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG entgegen gehalten werden kann, wenn die Ausländerbehörde auf die Anzeigenpflicht hingewiesen hat, vgl. Renner, § 42 AuslG, Rn. 17.

Verletzungen des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG) vermag der Senat hingegen nicht festzustellen.

Bei Anordnung der Haft war der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG gegeben. Ausweislich der Ausweisungsverfügung vom 15. Mai 2003 war die Betroffene bereits zu diesem Zeitpunkt zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, so dass eine Ausreisefrist im Sinne der zuvor genannten Vorschrift bei Inhaftierung der Betroffenen nicht mehr zu berücksichtigen war. Die am 1. Juli 2003 ausgesprochene Duldung wiederum hat die Ausreisepflicht der Betroffenen nicht entfallen lassen, § 56 Abs. 1 AuslG, vgl. hierzu auch Renner, AuslR, § 57 AuslG Rdnr. 12. Zum Zeitpunkt ihrer Festnahme wiederum war die Betroffene nach den getroffenen Feststellungen ohne festen Wohnsitz und damit für die Ausländerbehörde nicht erreichbar, was die Haftanordnung rechtfertigt. Auf die näheren Umstände der Abmeldung nach unbekannt kam es angesichts dieser feststehenden Tatsache nicht mehr an.