VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 18.08.2003 - 10 C 03.1864 - asyl.net: M5016
https://www.asyl.net/rsdb/M5016
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Reiseausweis, Genfer Flüchtlingskonvention, Rechtmäßiger Aufenthalt, Auslegung, Prozesskostenhilfe
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; GK Art. 28 Nr. 1 S. 1; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht ist mit dem Beklagten der Ansicht, dass sich der Kläger, der sich seit 3. Februar 2003 im Besitz einer bis zum 2. Februar 2005 gültigen Aufenthaltsbefugnis befindet, nicht rechtmäßig i.S. des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK im Bundesgebiet aufhalte, weil nicht jeder legale Aufenthalt ohne Rücksicht auf dessen Dauer, sondern lediglich eine dauerhafte Niederlassung einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittle.

Nach Auffassung des Senats hält sich der Kläger jedoch rechtmäßig im Sinne der vorerwähnten Bestimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet beinhaltet, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der gleichlautenden Vorschrift des Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl 1976 II S. 473/BGBl 1977 II S. 235) in der Entscheidung vom 16. Oktober (1990 (DVBl 1991, 270 = InfAuslR 1991, 72 = NVwZ 199.1, 787) festgestellt hat, eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird. Die GK regelt ebenso wenig wie das Staatenlosen-Übereinkommen, wann im einzelnen ein Aufenthalt rechtmäßig ist. Vielmehr bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes grundsätzlich nach den für die Aufenthaltnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates.

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Ausländer bedürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG, sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Die dem Kläger befristet erteilte Aufenthaltsbefugnis ist eine Form der Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1993 (NVwZ 1993, 782 = InfAuslR 1993, 268 = DVBl 1993, 1011) ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die eine Form der Aufenthaltsgenehmigung darstelle und anders als die Duldung nicht nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung beinhalte, sondern einen legalen Aufenthaltsstatus einräume, genüge, um einen rechtmäßigen Aufenthalt (i.S. des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit) zu vermitteln. In der Entscheidung vom 16. Juli 1996 (NVwZ 1998, 180 = InfAuslR 1997, 58) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die englische und französische Formulierung des gleichlautenden Vertragstextes des Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen auf die Notwendigkeit einer gewissen Aufenthaltsverfestigung hingewiesen und weiter ausgeführt, dass sich dem Vertragstext entnehmen lasse, dass nicht jede (rechtmäßige) Anwesenheit eines Staatenlosen im Hoheitsgebiet bereits einen rechtmäßigen Aufenthalt darstelle. Andererseits sei es für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbestimmte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauerhaften Niederlassung verfestigt hat. Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung reiche jedenfalls dann aus, wenn sie erteilt wird, weil ein Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet hingenommen werden solle.

So liegen die Dinge auch hier. Der Kläger, der bis zum Abschluss seines Asylverfahrens zunächst im Besitz einer Aufenthaltsgestattung war und seit Februar 2003 über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt, hält sich damit rechtmäßig i.S. des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK im Bundesgebiet auf.