Löst ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht ein vorläufiges Bleiberecht gem. § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG aus, kommt die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Genehmigungsverfahrens regelmäßig nicht in Betracht (Fortschreibung der st. Rspr des Senats).(Leitsatz der Redaktion)
Die Ausführungen des Antragstellers zum Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - vermögen ihm keinen Duldungsanspruch für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens zu verschaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1995 - 18 B 660/94 - m.w.N., vom 26. März 1998 - 18 B 2195/96 -, vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449 und vom 19. Dezember 2003 - 18 B 2079/02 - scheidet die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bis zu seiner Ablehnung ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht zur Folge gehabt hat. Dies ergibt sich aus der durch § 42 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 69 Abs. 2 und 3 AuslG vorgegebenen Konzeption. Hat ein Aufenthaltsgenehmigungsantrag ein Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht ausgelöst, so ist ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil die Antragsablehnung nicht die Wirkung eines ein Bleiberecht beendenden belastenden Verwaltungsaktes hatte. Vorläufiger Rechtsschutz kann dann grundsätzlich auch nicht über ein Verfahren nach § 123 VwGO erlangt werden, denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung.
Diese Konstellation ist hier gegeben. Der den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ablehnende Bescheid vom 21. April 1999, der in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf im Streit steht, hat kein Bleiberecht des Antragstellers in Form einer Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG beendet. Dem Eintritt der Fiktionswirkung stand § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG entgegen, da der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aufgrund des seinen Asylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vollziehbar ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist.
Die nach der Senatsrechtsprechung zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) für Verfahren, die auf Anordnungen nach § 32 AuslG beruhen, anerkannte Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449) greift zugunsten des Antragstellers nicht ein.
Zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers sind weitere Ausnahmen von dem oben aufgezeigten Grundsatz nicht geboten. Die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens zur Durchsetzung eines - wie hier vom Antragsteller - auf § 30 AuslG gestützten Aufenthaltsbefugnisanspruchs ist nicht erforderlich.
Ein Anspruch aus § 30 Abs. 4 AuslG setzt voraus, dass der Ausländer eine Duldung bereits besitzt. Nach § 30 Abs. 3 AuslG ist eine Aufenthaltsbefugnis nur zu erteilen, wenn u. a. die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen. Dem Anspruch des eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 begehrenden Ausländers auf Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes wird in einem auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 VwGO, wie hier, bereits durch die - unabhängig von sonstigen Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG vorzunehmende - Prüfung genüge getan, ob dem Antragsteller gemäß § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung zu erteilen ist, und zwar für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG unabhängig von der Dauer eines auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichteten Verfahrens.
Duldungsgründe im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG sind vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden.
Soweit er in Jugoslawien als Roma eine Verfolgungssituation befürchtet, beruft er sich auf ein sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, über dessen Nichtvorliegen das Bundesamt im Asylverfahren des Antragstellers durch bestandskräftigen Bescheid entschieden hat mit der Folge, dass der Antragsgegner wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung, die auch für negative Entscheidungen gilt, nicht abweichend davon ein solches Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage gemäß § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung erteilen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 - 18 B 2626/03 - m.w.N.).
Der vom Antragsteller geltend gemachte langjährige Aufenthalt und das Maß seiner Integration führen ebenfalls nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung.
Auch aus dem vom Antragsteller weiter noch geltend gemachten Gesichtspunkt, er sei sorgeberechtigter Vater eines bei seiner Lebensgefährtin in E. lebenden, am 30. Dezember 1999 geborenen Sohnes und müsse das Kind versorgen, damit seine Lebensgefährtin, die eine unbefristete Arbeitserlaubnis besitze, ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, ergibt sich kein Duldungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG.
Die Kindesmutter ist ebenso wie das Kind und der Antragsteller serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und nach Angaben des Antragsgegners gegenwärtig nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, da die ihr vom 27. Juni 2003 bis 26. Dezember 2003 erteilte Aufenthaltsbefugnis bisher nicht verlängert worden ist. Sie ist angesichts der bisher nur kurzen Geltungsdauer ihrer Aufenthaltsbefugnis und der ihr zur Zeit aufgrund von § 69 AuslG ausgestellten Bescheinigung sowie ihrer erstmals ab dem 1. Februar 2004 aufgenommenen Beschäftigung als Küchenhilfe auf Teilzeitbasis nicht in einem solchen Maße aufenthaltsrechtlich und wirtschaftlich integriert, dass ihr ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und die Rückkehr nach Serbien und Montenegro mit ihrem Kind nicht zumutbar wäre, um dort in familiärer Gemeinschaft mit dem Antragsteller, der seit seiner Einreise im Jahre 1991 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und wirtschaftlich nicht integriert ist, zu leben.