VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 05.02.2004 - 9 TG 2664/03 - asyl.net: M5036
https://www.asyl.net/rsdb/M5036
Leitsatz:

Keine Anwendung des Aufenthaltsgesetz/EWG auf Bürger der USA; der konkrete Aufenthaltszweck einer beantragten Aufenthaltsgenehmigung beschränkt den Verfahrensgegenstand und den Umfang der behördlichen und gerichtlichen Prüfung.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), US-Amerikaner, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Selbstständige Erwerbstätigkeit, Erwerbstätigkeit, Beschäftigung, Meistbegünstigungsklausel, Aufenthaltsgesetz/EWG, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Beschwerde, Verfahrensgegenstand, Prüfungskompetenz
Normen: AufenthaltsG/EWG § 12 Abs. 9; AuslG § 10; AuslG § 72 Abs. 1; FHS-Vertrag BRD/USA; VwGO § 146 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

1. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika kommen nicht als Folge der Meistbegünstigungsklausel im Freundschafts-, Handels-und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487) in den Genuss der Vergünstigungen, wie sie dem unter das Aufenthaltsgesetz/EWG fallenden Personenkreis eingeräumt sind. Denn Anknüpfungspunkt solcher Meistbegünstigungsklauseln kann grundsätzlich nicht eine ausländerrechtliche Position sein, die die Bundesrepublik Deutschland Angehörigen eines Drittstaates im Hinblick auf rechtliche Gegebenheiten zubilligt, die im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Staaten zu supranationalen Gemeinschaften unter teilweiser Aufgabe eigener Regelungskompetenz begründet wurden.

2. Das Beschwerdegericht ist durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach es nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen hat, nicht gehindert, die Erfolgsaussicht eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinausgehend zu überprüfen, wenn das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzantrag aus einem zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt stattgegeben hat und der Antragsgegner und Beschwerdeführer sich daher mit seiner Beschwerdebegründung nur mit dieser Erwägung des Gerichts auseinandergesetzt hat. Sähe man dies anders, liefe der in erster Instanz obsiegende Antragsteller und Beschwerdegegner Gefahr, mit seinem evtl. schon vom Verwaltungsgericht - im Hinblick auf dessen fehlerhafte Sicht der Dinge - nicht berücksichtigten, möglicherweise entscheidungsrelevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (so schon Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2112/02 -, ESVGH 53, 184 = NVwZRR 2003, 458, = InfAuslR 2003, 84 = EZAR 012 Nr. 7; vgl. allerdings auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG959/02 -,

ESVGH 52, 256 = EZAR 037 Nr. 7 = AuAS 2002, 234).

3. Der von einem Ausländer ausweislich seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung angestrebte konkrete Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt den Verfahrensgegenstand und konkretisiert damit den ausländerbehördlichen wie den nachfolgenden gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbereich.

Hat die Ausländerbehörde also einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit abgelehnt, so kann der Ausländer im nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO nicht mit Erfolg darauf verweisen, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27.März 1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238, und vom 22.Mai 1997- 13 TG 744/96- , AuAS 1998, 95 = FamRZ 1998, 616).