OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2003 - 21 A 636/01.A - asyl.net: M5070
https://www.asyl.net/rsdb/M5070
Leitsatz:

Umfassende Darstellung der Lage der Tamilen in Sri Lanka.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, Familienangehörige, Bruder, LTTE, Mitglieder, Festnahme, Verhöre, Misshandlungen, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, PLOTE, LTTE, Zwangsrekrutierung, Glaubwürdigkeit, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Emergency certificate, Identitätsfeststellung, Einreisebestimmungen, Ausreisebestimmungen, Strafverfolgung, Folter, Terrorismusbekämpfung, Exilpolitische Betätigung, Überwachung im Aufnahmeland, Colombo, Razzien, Gruppenverfolgung, Verfolgungsprogramm, Verfolgungsdichte, Quasi-staatliche Verfolgung, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Bürgerkrieg
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

I. Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG

1. Vorverfolgung

2. Beachtliche Nachfluchtgründe

a) Einreise nach Sri Lanka

aa) Identitätskontrollen

bb) Längerfristige Inhaftierung zur Identitätsfeststellung

cc) Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Ausreise-, Einreise und Passbestimmungen

dd) Gefahr widerrechtlicher Inhaftierung sowie von körperlicher Misshandlung und Folter

b) Allgemeine Verhältnisse in Sri Lanka

aa) Keine landesweite unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung

bb) Großraum Colombo und sonstige Bereiche des Südens und Westens Sri Lankas

(1) Identitätsfeststellung und Verhaftung

(2) Inhaftierung länger als zwei Tage

(3) Bestechungsgeld

(4) Misshandlungen während der Inhaftierung und widerrechtliche Langzeitinhaftierung

(5) Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche Misshandlungen

(6) sonstige Beeinträchtigungen

(a) Niederlassungsmöglichkeiten im Großraum Colombo

(b) Existenzbedingungen

(7) Mittelbare staatliche Verfolgung

cc) Bürgerkriegsgebiete im Norden

(1) Keine gezielte physische Vernichtung der Zivilbevölkerung

(2) Gegenterror

(3) keine Vertreibung in ausweglose Lage

(4) Exzesse der Sicherheitskräfte

(5) "Quasi-staatliche" Vefolgung durch die LTTE

dd) Gebiete im Norden mit staatlicher Gebietsgewalt

(1) Allgemeine Sicherheitslage

(2) Festnahmen und Fälle von "Verschwindenlassen"

(a) Vorfälle im Jahr 1996

(b) Entwicklung nach 1996

(c) Gefährdungsminderung für Rückkehrer aus dem Ausland

(3) Andere Übergriffe der Sicherheitskräfte

ee) Östliche Landesteile

(1) Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen

(2) Vergeltungsaktionen nach LTTE-Aktionen/"Verschwindenlassen"

(a) Kein staatliches Verfolgungsprogramm

(b) Dichte der Übergriffe

(3) "Quasi-staatliche Verfolgung durch LTTE

ff) absehbare weitere Entwicklung

gg) Entwicklung seit den Urteilen vom 23. und 29. November 2001 sowie aktuelle Bewertung

(1) Entwicklung in Sri Lanka seit Herbst 2001

(2) Rechtliche Bewertung

(3) Gesamtwürdigung und absehbare weitere Entwicklung

c) Individuelle Anknüpfungspunkte für eine politische Verfolgung

II. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG

1. § 53 Abs. 1 AuslG

2. § 53 Abs. 4 AuslG

3. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG

Dafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden bekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen sowie wegen der Besorgnis der Infiltration (KK18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47) gleichsam automatisch mit der Unterstützung der LTTE im Aufnahmeland bzw. der Begehung von Terrorismusdelikten in Zusammenhang gebracht werden und dies zu einem Verfahren nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung führt, spricht nichts. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die LTTE, was den srilankischen Behörden seit längerem (AA 08.01.1999 S. 5; 06.05.1999 S. 2 f.) und nicht erst seit Erscheinen entsprechender Berichte in der deutschen Tagespresse im Sommer 1999 bekannt ist, ihre im Ausland geführten Organisationen zur politischen Agitation und zum Sammeln bzw. Eintreiben von Geld bei den dort lebenden Tamilen einsetzt und so zum großen Teil ihre militärischen und terroristischen Aktivitäten finanziert (vgl. auch Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2000, S. 244 246>). Auch ist anzunehmen, dass die srilankischen Strafverfolgungsbehörden wegen den Auslandsaktivitäten der LTTE gegenüber tamilischen Rückkehrern den Verdacht hegen können, die LTTE durch freiwillige oder erzwungene finanzielle Zuwendungen im Ausland unterstützt zu haben. Ein solcher pauschaler Verdacht löst aber in der srilankischen Praxis nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein Strafverfolgungsinteresse mit der Folge längerer Inhaftierung im konkreten Einzelfall aus, sodass der Frage nach dem Charakter der Strafverfolgungsmaßnahmen als Akte politischer Verfolgung nicht weiter nachzugehen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft in Colombo bewertet nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die bloße finanzielle Unterstützung der LTTE durch Exilsrilanker im Ausland nicht als Verwicklung in terroristische Aktivitäten der LTTE in Sri Lanka, sondern als einfache exilpolitische Betätigung, die in Sri Lanka nicht strafbar ist (AA 19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20 f.). Diese Aussage findet ihre nachvollziehbare Erklärung und Bestätigung in der gutachtlichen Stellungnahme des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 22. Juli 1998 zur Einschlägigkeit der Straftatbestände des Prevention of Terrorism Act (PTA) nur bei Terrorismusaktivitäten im Inland; daher besteht kein greifbarer Anhaltspunkt, die Aussagekraft und Verwertbarkeit der Aussagen des Auswärtigen Amtes zur in Rede stehenden Strafverfolgungspraxis in Zweifel zu ziehen. Diese bieten vielmehr vor dem Hintergrund der Rechtslage in Verbindung mit dem sonstigen umfassenden und ersichtlich erschöpfenden Auskunftsmaterial eine tragfähige Beurteilungsgrundlage dahin, dass ein Strafverfolgungsinteresse lediglich bei Personen besteht, die in verantwortlicher Position in nicht unerheblichem Ausmaß an Aktivitäten im Rahmen der LTTE-Auslandsorganisationen beteiligt sind; hier wird regelmäßig vermutet, dass es neben den Unterstützungshandlungen im Ausland auch zur Beteiligung an terroristischen Aktivitäten der LTTE im Inland gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20). Dementsprechend muss auch bei sonstigen Auslandsaktivitäten für die LTTE und ihre Frontorganisationen nach der Bedeutung der Unterstützungshandlung unterschieden werden. So wirkt etwa die Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen und das Anprangern von Menschenrechtsverletzungen auf Flugblättern regelmäßig ebenso wenig gefahrerhöhend wie die Teilnahme an Sport- und Kulturveranstaltungen der der LTTE nahe stehenden Organisationen (AA 20.04.1999 S.12; 24.10.2001 S.21; KK 20.05.1998 S. 3). Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung u.a. darin, dass es nach Aussagen aus vom Auswärtigen Amt als seriös eingeschätzten, näher bezeichneten srilankischen Anwaltskreisen nur sehr wenige Fälle gibt, in denen es zur Anklage wegen im Ausland entfalteter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der LTTE gekommen ist (AA 08.01.1999 S.6; 19.01.1999 S. 11 nebst Anlage - Anwaltsliste -; 24.10.2001 S. 21). Zudem sprechen Schwierigkeiten des Nachweises der Tat (vgl. hierzu insbesondere auch den Bericht eines Betroffenen vom 11.01.1999, Anhang zu KK 12.03.1999) sowie die Überlastung der Strafjustiz (AA 06.05.1999 S. 4 f.) gegen regelmäßig oder auch nur bei einer Vielzahl von Rückkehrern eingeleitete Verfahren und danmit erst recht gegen eine relevante Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen.

Für zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen ist festzuhalten, dass die Gefahr im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein.

Als Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen derartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu sein, gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im Allgemeinen folgende Umstände: fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE- Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation 06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ai 16.01.2001 S. 7; ähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13).

Allgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem Vorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte lassen sich nur eingeschränkt treffen. Angesichts der bei einigen der Kriterien möglichen "Bandbreite" ihrer Erscheinungsformen sowie der Mannigfaltigkeit der möglichen Kombinationen bei den einzelnen Asylbewerbern ist eine generalisierende und fallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder für die Gruppe der nach Sri Lanka aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen noch für eine nach allgemeinen Merkmalen eingrenzbare Untergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann der Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nur Ergebnis einer Würdigung aller vorliegenden Risikofaktoren in jedem konkreten Einzelfall in Bezug auf den jeweiligen Asylbewerber und seine konkrete Situation sein. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: ...

Die vorstehend dargestellte Entwicklung in Sri Lanka hat seit Frühjahr 2002 eine umfassende Verbesserung der Siuation der Tamilen in ihrem Heimatland in sämtlichen oben betrachteten Bereichen nach sich gezogen. Dies rechtfertigt auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Bewertung, dass weder die tamilischen Volkzugehörigen insgesamt noch eine relevante Untergruppe in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht sind; andererseits stellt sich die Lage nach Einschätzung des Senats auch gegenwärtig (noch) nicht so dar, dass mit der gebotenen Prognosesicherheit in Sri Lanka insgesamt oder in einem Teilbereich für alle Rückkehrer von einer hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung auszugehen ist (a.A.OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juli 2003- A l B 115/00-): Bei der Einreise nach Sri Lanka finden nach wie vor Überprüfungen durch die Einreisebehörden statt (KK 10.09.2003 S. 5). Insofern werden jedoch nur die Einreisebestimmungen des Landes angewandt; die Überprüfungen betreffen nicht allein Tamilen (KK 27.01.2003 S.7; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 6). Bei einer Einreise mit Passersatzpapieren erfolgen auch Befragungen durch die Kriminalpolizei (CID) zur Identität, zum persönlichen Hintergrund und zum Reiseziel (AA 19.06.2003 S. 2.3). Die in der Vergangenheit übliche Vorführung vor den Magistrate Court findet nicht mehr statt (AA 19.06.2003 S. 23). Aufgrund der Aufhebung des Verbots der LTTE müssen LTTE-Mitglieder, -Unterstützer oder -Sympathisanten grundsätzlich mit keiner strafrechtlichen Verfolgung mehr rechnen (AA 19.06.2003 S. 5, 14; 02.10.2003 S. 2; KK 27.01.2003 S. 6; 10.09.2003 S.5; 12.10.2003 S. 5). Verhaftungen bei der Einreise aufgrund einer LTTE-Mitgliedschaft oder einer früheren Tätigkeit für die LTTE sind demgemäß auch nicht mehr bekannt geworden (KK 27.01.2003 S. 7). Etwas anderes gilt nur, wenn die Betroffenen in Zusammenhang mit schweren Straftatbeständen wie Terroranschlägen in Verbindung gebracht werden (KK 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5) oder vor dem Waffenstillstandsabkommen unter dem "Prevention of Terrorism Act" (PTA) angeklagt und gesucht wurden. Insofern haben die Entwicklungen nicht zu einer Amnestie geführt; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es derzeit bei kleineren Vergehen nicht zu einer Inhaftierung und Verurteilung kommt (KK 12.10.2003 S. 4). Asylrelevanz kommt diesen Einreisekontrollen schon mangels Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale der Betroffenen nicht zu.

Auch die Lage in Colombo sowie den sonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas ist durch eine weitgehende Entspannung gekennzeichnet. Angehörige der LTTE können nach der Aufhebung des LTTE-Verbots offen politisch agieren und genießen weitgehende Bewegungsfreiheit, sofern sie auf Uniform und Bewaffnung verzichten (KK 2.01.2003 S. 5). Der PTA ist zwar nicht förmlich aufgehoben, wird aber seit Anfang 2002 nicht mehr angewandt (AA 21.05.2003 S. 2; 19.06.2003 S. 9; 02.10.2003 S. 2; ai --.05.2003 S. 2). Ermittlungen wegen in der Vergangenheit begangener schwerer Terroranschläge werden jedoch fortgeführt; hier muss trotz der neuen Lage mit einer Verurteilung gerechnet werden (KK 12.10.2003 S. 5). Bei der Verfolgung von Straftaten im Rahmen der allgemeinen strafgesetzlichen Vorschriften, wie z.B. illegaler Waffenbesitz oder Mord, ist es unerheblich, ob diese Straftaten von LTTE-Mitgliedern oder anderen Personen begangen wurden oder diese Straftaten der Unterstützung der LTTE oder anderer Organisationen oder Personen dienen bzw. dienten (AA 02.10.2003 S. 2).

Sowohl die zuletzt genannten Vorbehalte hinsichtlich der Menschenrechtssituation als auch die derzeit immer noch nicht als hinreichend stabil einzuschätzende Lage verbieten es nach Überzeugung des Senats weiterhin (noch), die - gegenüber den für die Senatsurteile der letzten Jahre maßgeblichen Entscheidungszeitpunkten insgesamt deutlich verbesserte - Situation in Sri Lanka schon als so günstig zu beurteilen, dass selbst einem vorverfolgt ausgereisten Tamilen eine Rückkehr in sein Heimatland wegen dort herrschender Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung zugemutet werden kann. Der Senat sieht sich in seiner vorsichtigen Einschätzung nicht zuletzt durch die innenpolitischen Ereignisse in Sri Lanka im November 2003 bestätigt. Auch die daraus für den weiteren Fortgang des Friedensprozesses resultierenden Unsicherheiten in der Prognose der zukünftigen Entwicklung bieten andererseits derzeit keinen Ansatzpunkt für die Annahme, die gegenüber dem Stand von Herbst 200l signifikant verbesserte Situation für Tamilen könne sich wieder derart verschlechtern, dass zu befürchten wäre, Angehörigen dieser Volksgruppe oder irgendeiner Untergruppe könnten in absehbarer Zeit politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Besondere in der Person des Klägers liegende und in seinem Einzelfall zu würdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht gegeben.

Der Kläger weist zwar verschiedene Risikofaktoren auf, die die Wahrscheinlichkeit eines ersten Zugriffs zur Identitätsabklärung erhöhen können; sie tragen aber nicht den Schluss, dass ihm dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche längerfristige Inhaftierung und/oder körperliche Misshandlungen drohen. Mit Blick auf die Risikofaktoren fehlende Ausweispapiere, möglicherweise unzureichende Sprachkenntnisse, Alter und Herkunft teilt der Kläger das Schicksal einer Vielzahl nach Sri Lanka zurückkehrender tamilischer Asylbewerber, deren Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren liegt, deren Geburts- oder Herkunftsort auf der Jaffna-Halbinsel oder im übrigen Norden Sri Lankas liegt, die die singhalesische und englische Sprache nicht beherrschen und die bei ihrer Rückkehr nicht über gültige Ausweispapiere verfügen, ohne dass es bei diesem Personenkreis, wie bereits zur allgemeinen Sicherheitslage im Großraum Colombo ausführlich dargelegt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Übergriffen kommt. Besonderheiten, die bei bestehendem Anfangsverdacht ein erhöhtes Risiko von Misshandlungen oder längerfristigen Inhaftierungen durch srilankische Sicherheitskräfte ergeben könnten, sind in der Person des Klägers jedoch nicht gegeben. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich die Sicherheitsbehörden wegen einer Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, eines in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltenen Verdachts einer LTTE-Mitgliedschaft oder einer Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte für ihn interessieren. Das Vorbringen des Klägers, er sei wegen des Verdachts von Kontakten zur LTTE festgenommen und inhaftiert worden, ist - wie oben ausgeführt - unglaubhaft. Dementsprechend spricht nichts dafür, dass ein solcher Verdacht in den Unterlagen der srilankischen Sicherheitskräfte festgehalten ist. Im Übrigen wäre es auch bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags des Klägers höchst unwahrscheinlich, dass dem Kläger diese Inhaftierung, die mit seiner Freilassung geendet hat, bei der Rückkehr nach Ablauf von mehr als sechs Jahren überhaupt noch - insbesondere unter Berücksichtigung der bereits dargelegten aktuellen Entwicklung - entgegengehalten wird und werden könnte.