OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 - asyl.net: M5097
https://www.asyl.net/rsdb/M5097
Leitsatz:

1. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf den Aufenthalt im Bundesgebiet während der maßgeblichen Ehebestandszeit.

2. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft in § 19 Abs. 1 AuslG fordert, dass außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten vorliegt, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Die Annahme eines Ausländers, zur Wohnsitznahme in einer Asylbewerberunterkunft verpflichtet zu sein, bildet einen Umstand, der es rechtfertigt, eine knapp zweimonatige häusliche Trennung im Anschluss an die Eheschließung auf die Ehebestandszeit i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anzurechnen.

3. § 55 Abs. 3 AsylVfG ist auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG und die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG anwendbar.(Amtliche Leitsätze)

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Ehebestandszeit, Asylbewerber, Aufnahmeeinrichtungen, Wohnverpflichtung, Aufenthaltsgestattung, Erlaubnisfiktion, Rechtmäßiger Aufenthalt, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Beschwerde
Normen: AuslG § 19 Abs. 1 S. Nr. 1; AuslG § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AsylVfG § 55 Abs. 3
Auszüge:

 

Der Aufenthalt vor der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 1.11.2000 ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Zwar war der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 28.1.2000 im Besitz von Aufenthaltsgestattungen nach dem Asylverfahrensgesetz. Unabhängig von der Frage, ob diese wegen der auf die Durchführung des Asylverfahrens begrenzten Funktion einen "rechtmäßigen" Aufenthalt im Sinne ausländerrechtlicher Regelungen zu begründen vermögen, kann aber jedenfalls die Dauer des gestatteten Aufenthalts eines erfolglos Asylsuchenden nach § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht auf den erforderlichen Zeitraum eines rechtmäßigen Aufenthalts nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG angerechnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1997, BVerwGE 105, 28 32 f.> zur Anrechnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 DV AuslG). Denn in Fällen, in denen der Erwerb eines Rechts, hier der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängt, sieht § 55 Abs. 3 AsylVfG die Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung nur dann vor, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt wird, woran es vorliegend fehlt. Im Ergebnis das Gleiche gilt für den Aufenthalt ab Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 21.1.2000. Da § 55 Abs. 3 AsylVfG auch Regelungen über "Vergünstigungen" erfasst, nach denen es auf eine bestimmte Dauer des Aufenthalts ankommt, ist die Vorschrift auf die Fiktion eines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ebenfalls anwendbar (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AuslR, Stand April 2001, § 69 AuslG, RdNr. 36), weswegen der Antrag vom 21.1.2000 diese Wirkung nicht auslösen konnte.