Der Unterhaltsbedarf gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG errechnet sich aus den sozialhilferechtlichen Regelsätzen für die Familie zuzüglich einer Pauschale von 20 % und die Kosten für Unterkunft; ausreichender Wohnraum gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG liegt in der Regel nur vor, wenn für jedes Familienmitglied ein Wohnraum in ausreichender Größe vorhanden ist.(Leitsatz der Redaktion)
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG setzt eine wirtschaftliche Existenzgrundlage der hier aus drei Personen bestehenden Familie zur Unterhaltssicherung voraus, die ihr ein Leben ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996, NVwZ-RR 1997, 441). Dies ist durch einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs einerseits und des zur Verfügung stehenden Einkommens oder Vermögens sowie sonstiger Eigenmittel andererseits zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zutreffend einen an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen orientierten Unterhaltsbedarf der dreiköpfigen Familie in Höhe von 1 280 EUR (296,00 + 237,00 + 192,00 EUR + 20 %) ermittelt, in dem die Mietkosten in Höhe von 411,00 EUR brutto-warm bereits enthalten sind.
Der Vorsorgesparvertrag bei der Berliner Sparkasse mit regelmäßigen Sparbeiträgen in Höhe von 150,00 EUR monatlich ist dagegen nicht auch noch bedarfserhöhend hinzuzurechnen, weil es sich hierbei um keine Schuldverpflichtung, wie eine Ratenabzahlung o.ä., sondern um eine freiwillige und - wie der Antragsteller glaubhaft vorträgt - jederzeit kündbare Leistung handelt, die immerhin noch ein zusätzliches, bereits angespartes Geldvermögen darstellt. Ebenso wenig können für den Fall des Nachzugs des Antragstellers noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bedarfserhöhend hinzugerechnet werden, weil die Ehefrau des Antragstellers in ihrem Hauptberuf als (...) sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin ist, und der Antragsteller als Ehemann über sie gemäß § 10 Abs. 1 SGB V mitversichert wäre.
Diesem Unterhaltsbedarf der Familie in Höhe von 1 280 EUR steht ein Einkommen der Ehefrau von inzwischen 1 400 EUR gegenüber, das sich aus ihrer Tätigkeit als (...) mit 1 000 EUR netto monatlich sowie weiteren 400,00 EUR zusammensetzt, die sie als regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt für den neben dem Hauptberuf ausgeübten "Minijob" bei einer (...) erhält.
Dieser Minijob ist - im Gegensatz zu dem Beschäftigungstyp der nicht berufsmäßigen kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, der nicht sozialversicherungspflichtige Saisontätigkeiten bis zu zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Jahr betrifft und dadurch eher einer vorübergehenden Aushilfstätigkeit ähnelt (vgl. zur Aushilfstätigkeit OVG Bln, Urteil vom 24. September 2002 - OVG 8 B 3.02 -, InfAuslR 2003, 138) - zur Unterhaltssicherung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbs. AuslG grundsätzlich geeignet.
Diesem Einkommen in Höhe von 1 400 EUR wäre noch das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR hinzuzurechnen, sodass von einem Gesamteinkommen von 1 554 EUR auszugehen ist, das den Lebensunterhalt der Familie im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG hinreichend sichert. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob noch zusätzlich das Schuldversprechen von Herrn K. vom 13. März 2003 in Höhe von 300,00 EUR monatlich bis einschließlich Dezember 2005 dem Einkommen als sonstige eigene Mittel im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG hinzuzurechnen wäre. Hiergegen spricht, dass der Lebensunterhalt einer Familie grundsätzlich nur durch dauerhaftes eigenes Einkommen als gesichert angesehen werden kann, so dass bei der Berechnung alle Einkünfte außer Betracht bleiben müssen, die einmalig oder vorübergehender Natur sind (Aushilfstätigkeit) oder die nicht auf der Grundlage eines Anspruchs (Unterstützung durch nicht Unterhaltspflichtige) erlangt werden (vgl. OVG Bln, a.a.O.). Denn aus dem Zweck der Norm, die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familienangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland eigenständig zu sichern (BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996, NVwZ-RR 1997, 441) ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses. Dies ist bei einem zeitlich befristeten Schuldversprechen nicht der Fall (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2004 - OVG 2 S 2.04 -).
Im vorliegenden Fall ist jedoch das Erfordernis, dass für die Familie im Falle des Nachzugs weiterer Familienangehöriger ausreichender Wohnraum im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zur Verfügung stehen muss, nicht erfüllt.
Der Wohnraum ist dann als ausreichend anzusehen, wenn er für die Unterbringung Wohnungssuchender in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügen würde, d.h., wenn er nach Anzahl der Räume und Wohnfläche dem Wohnraum entspricht, der der Familie nach den wohnungsrechtlichen Vorschriften überlassen werden dürfte (vgl. OVG Bln, Urteil vom 24. September 2002 - OVG 8 B 3.02 -, InfAuslR 2003, 138). Die aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Abstellraum und Loggia bestehende, knapp 60 m² große Wohnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, wieviel Quadratmeter die beiden Zimmer umfassen, die allein als Wohnraum zählen, denn für die Voraussetzung "ausreichend" ist gemäß § 17 Abs. 4 AuslG die Beschaffenheit und die Belegung, d.h. die Größe der Wohnung und die Zahl der Bewohner maßgebend (vgl. 17.4.1 AuslG-VwV). Anhaltspunkte für das Verhältnis dieser Faktoren zueinander ergeben sich aus § 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 4 WoFG und den landesrechtlichen Bestimmungen zur maßgeblichen Wohnungsgröße und der erforderlichen Raumzahl. Danach ist für die Erteilung einer Bescheinigung zur Erlangung einer für den Wohnberechtigten angemessenen Wohnungsgröße die Raumzahl und die Wohnfläche maßgebend. Die Wohnungsgröße ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Belegungsbindungsgesetzes - BelBindG - vom 10. Oktober 1995 (GVBl. S. 638) in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt (s.a. Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, Wohnungsbau-Recht, Stand: Juni 2001, § 5, S. 48; Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 17 Rdnr. 20). Dies ist bei einer Zweizimmerwohnung für drei Personen nicht der Fall, sodass hinsichtlich der ohnehin im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug (§ 18 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 AuslG) jedenfalls nicht von einem Anordnungsanspruch ausgegangen werden kann.