VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 17.05.2004 - 9 K 5145/03.A - asyl.net: M5186
https://www.asyl.net/rsdb/M5186
Leitsatz:

§ 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende afghanische Frau.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Afghanistan, Tadschiken, Regimegegner, Publikationen, Flüchtlingsfrauen, Zwangsverheiratung, Taliban, Gebietsgewalt, Übergangsregierung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Alleinstehende Frauen, Versorgungslage, Existenzminimum, soziale Bindungen, Übergriffe, Sicherheitslage
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sind nicht erfüllt.

Die Klägerin ist im (...) nicht unter dem Druck politischer Verfolgung aus Afghanistan ausgereist. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland droht ihr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass bereits seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk über eine legitime (Übergangs)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt (in diesem Sinne auch VG Gießen, Urteil vom 10. Juni 2003 2 E 3485/01.A -; VG Leipzig, Urteil vom 27. August 2002 A 4 K 3116/97 -, Asylmagazin 12/2002, 15; VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26. August 2002 5 K 2360/01.NW ; VG Chemnitz, Urteil vom 18. Juli 2002 A 4 K 30024/98 -; a. A. VG Braunschweig, Urteil vom 22. August 2003 1 A 13/01 -; VG Lüneburg, Urteil vom 18. August 2003 1 A 242/01 -; VG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2003 19 VG A 368/98 -; VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2002 5 K 2188/95.A -).

Die Verabschiedung der neuen Verfassung und deren Ausfertigung und In-Kraft-Treten im Januar 2004 haben diese Staatlichkeit eindrucksvoll bestätigt (die Staatlichkeit seitdem bejahend: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Februar 2004 7 K 1517/00.A -).

Ungeachtet der erheblichen Meinungsverschiedenheiten der derzeitigen Machthaber, die auch innerhalb der Übergangsregierung zum Ausdruck kommen und ihre Arbeit beeinträchtigen, besteht allgemein eine weitgehende Einigkeit hinsichtlich einer Neustrukturierung der Staatsgewalt in Afghanistan, die letztlich zum Erfolg des langen und zähen Ringens um einen tragfähigen Kompromiss bei der Verabschiedung der Verfassung geführt hat und auch international breite Unterstützung findet.

Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2004; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht; Danesch, Auskunft vom 18. November 2003 an VG Frankfurt (Oder), Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden und vom 5. August 2002 an VG Schleswig; Glatzer, Auskunft vom 26. August 2002 an VG Schleswig). Allerdings ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai aber jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungstrukturen bestehen, die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird (vgl. Danesch, Auskunft vom 18. November 2003 an VG Frankfurt (Oder) und Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden).

Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch, Auskunft vom 5. August 2002 an VG Schleswig). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen.

Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwichen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen.

Die Klägerin gehört unter Berücksichtigung ihrer Angaben nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit noch gefährdet wäre, wie etwa exponierte Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung, Konvertiten und Homosexuelle. Dies gilt auch dann, wenn sie tatsächlich Taliban-kritische Artikel oder solche, in denen sie sich für die Rechte der Frauen einsetzt, geschrieben und veröffentlicht haben sollte. Eine Bedrohung durch die Taliban als Organistation kann ausgeschlossen werden, nachdem die Taliban entmachtet worden sind. Dafür, dass "Frauenrechtlerinnen" Opfer politischer Verfolgung werden, gibt es keine Anhaltspunkte.

Dagegen hat die Klägerin einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.

Eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht der Klägerin nicht, jedenfalls dann nicht, wenn sie sich nach einer Rückkehr nach Kabul begibt. Vielmehr gründen sich die sie betreffenden Gefahren auf ihr Geschlecht und den Umstand ihres Unbegleitet-Seins, und sind damit allgemeiner Natur im oben dargelegten Sinne.

Indes ergibt sich im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente eine zugespitzte extreme Gefährdungslage für Leib und Leben der Klägerin, so dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG durchbrochen und der Klägerin Abschiebungsschutz zu gewähren ist.

Dabei geht das Gericht - ungeachtet aller Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Unterlagen - aufgrund des Vortrags der Klägerin davon aus, dass diese tatsächlich in Afghanistan keine Angehörigen mehr hat und auch nicht auf dauerhafte Hilfe von Freunden oder Nachbarn zurückgreifen kann.

In ihre Heimatprovinz Herat könnte die Klägerin nicht zurückkehren. Zwar ist die Stadt Herat, von Ismael Khan autoritär regiert, äußerlich weitgehend sicher, aber gerade dort kommt es häufig zu Übergriffen gegen Frauen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004).

Aber auch in Kabul wären Leib und Leben der Klägerin nach einer Rückkehr extrem bedroht. (Freiwillig) zurückkehrende Afghanen kommen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter; die Familien übernehmen zugleich die soziale Absicherung. Auf solche Hilfe könnte die Klägerin nicht zurückgreifen. Zwar hat der UNHCR mit verschiedenen Nicht-Regierungs-Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen und sind bis Ende 2003 knapp 70.000 Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden, doch wird die Klägerin als alleinstehende Frau angesichts der vielen Flüchtlingsfamilien, die aus Pakistan und dem Iran nach Kabul zurückkehren, keine Möglichkeit haben, an eine dieser Unterkünfte zu kommen. Arbeit wird sie wohl nicht finden, und sie verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über Grundeigentum (vgl. zur Situation zurückkehrender unbegleiteter Frauen auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update über die Entwicklungen bis Februar 2004 vom 1. März 2004; Auswärtiges Amt an Sächsisches OVG vom 17. Februar 2004; Österreichisches Rotes Kreuz, Reisebericht Afghanistan von September 2003). Schließlich ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin sich als alleinstehende Frau in dem Kampf der Armen um die von den Hilfsorganisationen verteilten Hilfsgüter nicht wird durchsetzen können, zumal die Tageszeiten, zu denen Frauen ohne Mann unterwegs sein dürfen, vom Obersten Gericht bereits wieder eingegrenzt wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update über die Entwicklungen bis Februar 2004 vom 1. März 2004, S. 12).