OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2002 - 11 A 559/00.A - asyl.net: M5282
https://www.asyl.net/rsdb/M5282
Leitsatz:

Kein Abschiebungsschutz bzgl. Kamerun nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen Stellen eines Asylantrages. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Kamerun, Bangua, LDP, LDA, Mitglieder, Familienangehörige, Vater, Haft, Glaubwürdigkeit, Gesteigertes Vorbringen, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Exilpolitische Betätigung, MDP
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge:

Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG. Auch liegen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor.

Der Kläger hat zu den Vorfällen, die sich vor seiner Ausreise aus seiner Heimat zugetragen haben sollen, keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben gemacht.

Wie vorstehend erörtert, hat der Kläger Kamerun nicht verlassen, weil er dort politisch verfolgt wurde. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kommt somit nur in Betracht, wenn ihm aus Gründen, die nach seiner Ausreise aus Kamerun entstanden sind, politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor.

So führt das Stellen eines Asylantrages nicht zu einer realen Gefahr politischer Verfolgung. Der Senat hat dies zuletzt in seiner Entscheidung vom 10. April 2002 im Verfahren 11 A 1226/00.A dargelegt, dass heimkehrenden kamerunischen Asylbewerbern allein wegen ihrer Asylantragstellung und wegen ihres Auslandsaufenthalts keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, die in das vorliegende Verfahren eingeführt wurden, an dieser Beurteilung fest.

Soweit der Kläger zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs auf Abschiebungsschutz auf seine exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen der MDP hinweist, legt er keine konkreten Anhaltspunkte dar, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung schließen lassen. Die Tätigkeit als Kassenwart des MDP-Büros in Deutschland berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese Tätigkeit den Behörden Kameruns bekannt ist und von ihnen zum Anlass politisch motivierter Verfolgungsmaßnahmen genommen wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. April 2000 - 12 A 10354/00 -, S. 3 des Beschlussabdrucks mit weiteren Nachweisen zum Verfolgungsrisiko für Mitglieder oppositioneller Gruppierungen außerhalb Kameruns).

Insoweit ist die in Deutschland stattfindende Tätigkeit als Funktionär einer exilpolitischen Organisationen nicht anders zu bewerten als das in Kamerun zu beobachtende Wirken als Mitglied in einer Oppositionspartei, das nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ebenfalls keine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung auslöst.