VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 29.01.2004 - 2 L 54/04 - asyl.net: M5290
https://www.asyl.net/rsdb/M5290
Leitsatz:

Örtlich zuständig für die Übernahme von Kosten einer Sonderpflegestelle nach Verlegung aus einem Krankenhaus ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich das Krankenhaus liegt. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Sonstige Leistungen, Duldung, Minderjährige, Kinder, Behinderte, Unterbringung, Sonderpädagogische Pflegestelle, Pflegefamilie, Kostenübernahme, Zuständigkeit, Verlegung, Sozialhilfeträger, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylbLG § 10a; AsylbLG § 6; VwGO § 123
Auszüge:

Der Antragsgegner ist an Hand des derzeitigen Erkenntnisstandes der Kammer nach § 6 AsylbLG verpflichtet, im Rahmen der sonstigen Leistungen für die Personengruppe des § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG zur Deckung der besonderen Bedürfnisse der Antragstellerin die Kosten für eine Sonderpflegestelle zu übernehmen. Die minderjährige Antragstellerin ist das Kind nicht miteinander verheirateter, getrennt lebender Elternteile, deren Asylbegehren jeweils rechtskräftig abgelehnt worden ist, die jedoch über Duldungen nach § 55 des Ausländergesetzes (AuslG) verfügen und somit der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG unterfallen. Die Antragstellerin hat selbst bislang keinen Asylantrag gestellt. Unstreitig unterfallen die Kosten für die vorgesehene Sonderpflegestelle in X. den besonderen Bedürfnissen der Antragstellerin, weil diese aufgrund ihrer schweren körperlichen Behinderung und des damit einher gehenden medizinisch anspruchsvollen Pflegebedarfes nicht von ihren Eltern bzw. Elternteilen, die eine solche Versorgung zum Teil abgelehnt haben, zum Teil dazu nach Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht in der Lage sind, versorgt werden kann. Anderweitige Möglichkeiten der angemessenen Versorgung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Antragsgegner ist für die Erbringung dieser Leistung örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Greift eine Spezialregelung des § 10 a AsylbLG ein, verbleibt es bei der Auffangnorm des § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Dies ist derzeit das Gebiet der Stadt B., so dass der Antragsgegner der örtlich zuständige Leistungsträger ist. Der Umstand, dass gegenwärtig - mangels sofort realisierbarer Alternative - die Unterbringung der Antragstellerin von B. aus nach X. vorgesehen ist, ändert an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners nichts. Der Hilfebedarf bei der Antragstellerin tritt in B. auf.