Gefährdung im Heimatstaat sind stets zu prüfen.(Leitsatz der Redaktion)
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es erübrige sich, "die Verfolgungsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich daraufhin zu überprüfen, ob sie von dem Staat ausgeht, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt". Diese Gefahr sei vielmehr - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Ausländers - nur im Hinblick auf den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat (hier: Syrien) zu prüfen. Damit weicht das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 ff. aufgestellten Grundsätzen ab, wonach sowohl das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Falle der Verfolgung durch den Heimatstaat, d.h. regelmäßig durch den Staat der Staatsangehörigkeit, eine subsidiäre Zuflucht bietet (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Berufungsentscheidung beruht auf dieser Abweichung.