BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 1 B 255.03 - asyl.net: M5463
https://www.asyl.net/rsdb/M5463
Leitsatz:

Gefährdung im Heimatstaat sind stets zu prüfen.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Staatsangehörigkeit, Staatenlose, Verfolgungsbegriff, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbestimmung, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenzrüge
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
Auszüge:

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es erübrige sich, "die Verfolgungsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich daraufhin zu überprüfen, ob sie von dem Staat ausgeht, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt". Diese Gefahr sei vielmehr - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Ausländers - nur im Hinblick auf den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat (hier: Syrien) zu prüfen. Damit weicht das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 ff. aufgestellten Grundsätzen ab, wonach sowohl das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG im Falle der Verfolgung durch den Heimatstaat, d.h. regelmäßig durch den Staat der Staatsangehörigkeit, eine subsidiäre Zuflucht bietet (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Berufungsentscheidung beruht auf dieser Abweichung.