Weiterhin keine Gefährdung von Roma gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Kosovo auch unter Berücksichtigung der Unruhen im März 2004 (Beschluss, fast ohne Begründung).(Leitsatz der Redaktion)
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die von Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ethnische Roma im Kosovo Gefahren für Leib und Leben i.S.d. § 53 Abs. 1 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sind, ist vom Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 14. Senats des OVG NRW verneinend geklärt. Hieran hält der Senat auch in Würdigung der gewaltbegleiteten März-Unruhen im Kosovo fest. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die von UNMIK und KFOR ausgeübte Gebietsgewalt zum Nachteil der Roma wirksam und nachhaltig geschwächt wäre. Die Unruhen sind beigelegt; die Interventionsmächte sind verstärkt und mit Durchgriffsrechten ausgestattet worden. Dass sich die Gefahrenlage für Roma gegenüber derjenigen vor den März-Unruhen verschlechtert hat, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht feststellbar.