OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2004 - 13 A 2870/04.A - asyl.net: M5519
https://www.asyl.net/rsdb/M5519
Leitsatz:

Weiterhin keine Gefährdung von Roma gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Kosovo auch unter Berücksichtigung der Unruhen im März 2004 (Beschluss, fast ohne Begründung).(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Roma, Übergriffe, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Sicherheitslage, Extreme Gefahrenlage, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Märzunruhen
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1 ; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die von Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ethnische Roma im Kosovo Gefahren für Leib und Leben i.S.d. § 53 Abs. 1 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sind, ist vom Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 14. Senats des OVG NRW verneinend geklärt. Hieran hält der Senat auch in Würdigung der gewaltbegleiteten März-Unruhen im Kosovo fest. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die von UNMIK und KFOR ausgeübte Gebietsgewalt zum Nachteil der Roma wirksam und nachhaltig geschwächt wäre. Die Unruhen sind beigelegt; die Interventionsmächte sind verstärkt und mit Durchgriffsrechten ausgestattet worden. Dass sich die Gefahrenlage für Roma gegenüber derjenigen vor den März-Unruhen verschlechtert hat, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht feststellbar.