Die von der Ausländerbehörde im Rahmen einer Abschiebung zugezogenen Behörden des Bundesgrenzschutzes und der Landespolizei handeln bei deren Durchführung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 AuslG in jeweils eigener Zuständigkeit; dementsprechend sind auch nur sie gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG für die Erhebung der ihnen entstandenen Kosten der Abschiebung zuständig.(Amtlicher Leitsatz)
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. Februar 2003 insoweit aufgehoben, als dieser damit ihm gegenüber dem Kläger zugleich auch die im Zusammenhang mit dessen Abschiebung für den Einsatz der Grenzschutzbeamten der Bundesrepublik sowie der Bereitschaftspolizei des Landes Rheinland-Pfalz in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von 7.035,38 € bzw. 1.501,57 € geltend gemacht hat; denn für ein solches Vorgehen fehlt dem Beklagen die sachliche Zuständigkeit.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist § 83 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBI. I S. 2354), der gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG als anderweitige, speziellere Regelung den vom Verwaltungsgericht in erster Linie herangezogenen Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes vorgeht. Hiernach werden die in Absatz 1 dieser Bestimmung genannten Kosten von der nach § 63 AuslG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe
der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Diese Kosten umfassen bezogen auf den Kläger als Kostenschuldner gemäß § 83 Abs. 1 AuslG bei Abschiebungen die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb und bis zum Zielort auch außerhalb des Bundesgebietes, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung und Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich Personalkosten. Nach § 63 Abs. 1, 4 und 6 AuslG können im Zusammenhang mit Abschiebungen neben den Ausländerbehörden auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden des Bundesgrenzschutzes sowie die Polizeien der Länder zuständig sein.
Dabei besteht Einigkeit, dass es sich insoweit jeweils um originäre Parallelzuständigkeiten dieser soeben genannten Behörden handelt. Dies versteht sich mit Blick auf die Ausländerbehörde von selbst, sofern sie das Abschiebungsverfahren nicht nur mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung in Gang setzt, sondern alsdann in der Weise weiter betreibt, dass sie selbst die Abschiebung als Realakt ggf. sogar einschließlich der damit verbundene Rückführung des Ausländers über die Grenzen bis in seinen Heimatstaat mit eigenen Kräften durchführt (vgl. dazu GK, AuslR, § 63 Rdnr. 10 sowie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 28. Juni 2000 - BANZ. vom 6. Oktober 2000, Nr. 188a, Tz. 63.4.1.3.2). Entsprechend verhält es sich mit Blick auf die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Grenzschutzbehörden und zwar auch dann, wenn sie im Rahmen eines solchen ausländerbehördlich veranlassten Abschiebungsverfahren verbleibt, werden derartige Rückführungen von ihnen nicht nur vorrangig durchgeführt (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Ausländergesetz von Ende 1990/ Anfang 1991 Tz. 63.4.1.3, abgedruckt GK-AuslR, Band 4, VII-1), sondern obliegen sie ihnen sogar für den Fall, dass sie die Ausländerbehörde nicht selbst durchführt (AuslG-VwV Tz. 63.4.3.2), wie die Grenzschutzbehörden hierbei auch die Art und Form ihrer Durchführungshandlungen selbst zu verantworten haben (vgl. GK-AuslR, § 63 Rdnr. 106). Nichts anderes gilt schließlich bei einem Tätigwerden der Landespolizei im Hinblick auf die Durchführung der Abschiebung, nachdem gerade für diese Durchführung gemäß § 63 Abs. 6 AuslG die Polizeien der Länder ausdrücklich als insoweit auch zuständig erklärt worden sind. Überdies kommt hier hinzu, dass die Landespolizeien unabhängig davon bei der Durchführung von Abschiebungen ohnehin wegen des hierbei regelmäßig erforderlich werdenden unmittelbaren Zwanges nach Maßgabe der Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder (vgl. § 96 Abs. 3 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) i. d. F. vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595)) Vollzugshilfe zu leisten haben, was ebenfalls in deren originäre Zuständigkeit fällt (vgl. Hailbronner, AuslR, § 63 Rdnr. 36, GK-AuslR, § 63 Rdnr. 125 sowie Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, § 63 Rdnr. 158). Demgemäß sah bereits der Erlass des Landes Rheinland Pfalz vom 11. Februar 1993 (InfAuslR 1993, S. 267) vor, dass die von § 63 Abs. 6 AuslG vorgesehene Durchführung von Abschiebungen neben den Ausländerbehörden auch der Polizei zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung in originärer Zuständigkeit übertragen ist bzw. dass die Landespolizei auch in den Fällen, in denen sie wegen der Anwendung von unmittelbarem Zwang an sich ohnehin zur Volzugshilfe verpflichtet wäre, zur Wahrnehmung dieser in letzter Bestimmung bezeichneten Aufgaben zuständig ist. An dieser Erlasslage haben die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 28. Juni 2000 nichts geändert. Soweit die Länder ihrerseits keine eigenständigen Regelungen getroffen haben, sehen nämlich auch diese vor, dass bei grundsätzlicher Zuständigkeit der Ausländerbehörden für den Erlass der Abschiebungsandrohung die Polizeien der Länder im Rahmen des weiteren Verfahrens (nur) für die Durchführung der Abschiebung als Realakt zuständig sind, wobei diese insoweit nach entsprechendem Auftrag die Funktion von Vollstreckungsbeamten erfüllen.
Ganz im Rahmen dieser rechtlichen Vorgaben sind vorliegend die an der Abschiebung des Klägers beteiligten Behörden verfahren.
Steht nach alledem fest, dass die Ausländerbehörde des Beklagten, die Bundesgrenzschutzinspektion der Beigeladenen zu 1) und die Bereitschaftspolizei des Beigeladenen zu 2) ungeachtet dessen, dass es sich vorliegend um eine von der Ausländerbehörde in Gang gesetzte und alsdann mittels Zuziehung der beiden anderen Stellen weiter betriebene Abschiebung gehandelt hat, bei denen von ihnen getroffene Maßnahmen im Rahmen der ihnen gemäß § 63 Abs. 1, 4 und 6 AuslG zugewiesenen Aufgaben jeweils in eigener Zuständigkeit gehandelt haben, so folgt hieraus entsprechend der eingangs angeführten Bestimmung des § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, dass sie alsdann auch für den Erlass des Leistungsbescheides hinsichtlich der bei ihnen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen durch die Abschiebung angefallenen Kosten zuständig sind (ebenso Hailbronner, AuslR., § 63 Rdnr. 26 und 39, § 83 Rdnr. 12, Kloesl/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 83 Rdnr. 18).