VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Urteil vom 11.08.2004 - 5 K 2125/03.KO - asyl.net: M5613
https://www.asyl.net/rsdb/M5613
Leitsatz:

Ob ein schweres nichtpolitisches Verbrechen gem. § 51 Abs. 3 S. 2 AuslG vorliegt, richtet sich nach deutschem Strafrecht; Terrorakte stellen auch bei politischer Motivation des Täters nichtpolitische Verbrechen dar; allein das Vorliegen einer Verurteilung im Ausland rechtfertigt nicht die Annahme eines schweren nichtpolitischen Verbrechens; die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer terroristischen Organisation sind Handlungen gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Ägypten, Al Tawhid, Asylanerkennung, Widerruf, Terrorismusverdacht, Terrorismus, Terrorismusvorbehalt, Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Spendengelder, Mitglieder, terroristische Vereinigung, Schwere nichtpolitische Straftat, Grundsätze der Vereinten Nationen
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1; GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 3 S. 1 1. Altern.; StGB § 129a; AuslG § 53 Abs. 3
Auszüge:

Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes [AsylVfG].

Der angefochtene Bescheid lässt sich allerdings entgegen der Bescheidbegründung nicht auf § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG stützen, wonach der Anspruch auf Asyl und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausschlussnorm sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, eng auszulegen, weil sie sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG (Art. 1 A GFK) führt (vgl. BVerwGE 109, 1 ff. m.w.N.). Hiernach ist unter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung nicht der - weitere - Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts zu verstehen, sondern die innere und äußere Sicherheit des Staates. Dabei umfasst die - durch die dem Kläger von der Beklagten vorgeworfenen Mitgliedschaft in der deutschen Zelle der "Al Tawhid" allein berührte - innere Sicherheit Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, was den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen einschließt. Auch Gewaltanschläge und Gewaltandrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet richten sich gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, und vom 31 Mai 1994 - 1 C 5.93 -, BVerwGE 96, 86 zu § 46 AuslG 1990). Diese ist auch gefährdet, wenn - unabhängig von hiermit verfolgten Zielen - gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen in die Bundesrepublik Deutschland verlagert und hier ausgetragen werden oder wenn derartige Gewaltanwendung propagiert und damit das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 06. Juli 1994 - 1 VR 10.93 - Buchholz 402.45 Nr. 17 S. 3). Eine Gefahr für die innere Sicherheit kann der Ausländer dadurch bedeuten, dass er selbst schwere Straftaten etwa im Sinne der §§ 80 ff. des Strafgesetzbuches [StGB] begeht (BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1998 a.a.O.), oder dass er eine Organisation unterstützt, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wobei die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen noch nicht ausreicht, sondern sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren muss (BVerwGE 62, 36 ff.). Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Ausländer sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des Ausschlussgrundes ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte zurücktreten zu lassen. Ein Ausländer kann danach im allgemeinen erst dann aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG bedeuten, wenn eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Grades der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation ergibt, dass er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise unterstützt, sei es, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -bereitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt. Dabei kann in besonders zugespitzten Krisensituationen der Ausländer schon durch weniger gewichtige Unterstützungshandlungen eine Gefahr für die innere Sicherheit bedeuten (vgl. hierzu auch BVerwGE 62, 36 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nach Auffassung der Kammer nicht vor. Allerdings bestehen nach den bisherigen Ergebnissen des von dem Generalbundesanwalt betriebenen Ermittlungsverfahrens - wie noch auszuführen sein wird - schwerwiegende Indizien dafür, dass der Kläger mit der im Inland um den Mitbeschuldigten M.A.D. alias Y.H. alias A.A. gebildeten Zelle der palästinensisch-islamistischen Organisation "Al Tawhid" in intensivem Kontakt stand und über diese Organisation ausländischen terroristischen Vereinigungen ("Al Qaida" oder "Al Tawhid") erhebliche, wohl aus Spendensammlungen herrührende finanzielle Mittel zukommen ließ (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. August 2002, S. 3 bis 5). Bei dieser Zelle handelt es sich nach dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 09. August 2002 (Az.: 2 BGs 485/2002; 2 BJs 44/02-3) um eine Vereinigung mit terroristischer Zielsetzung im Sinne des § 129 a StGB, die, nachdem sie zunächst überwiegend mit der Fälschung von Pässen, der Sammlung von Spenden und Schleusung von "Kämpfern" befasst war, nach den Erkenntnissen der Sicherheitskräfte infolge der militärischen Aktionen der USA und ihrer Verbündeten in Afghanistan sowie der Zuspitzung der Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten auch die Verübung von Anschlägen auf in Deutschland befindliche - vorrangig israelische - Einrichtungen plante (vgl. Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2002, S. 3; ebenso Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2002, S. 173 f.). Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der inländischen Zelle der "Al Tawhid" um eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation handelt. Es bestehen aber nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in die organisierte Willensbildung der im Inland existierenden Zelle der "Al Tawhid" eingebunden war oder dass dem Kläger die Anschlagspläne - die ohne jeden Zweifel eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen - bekannt waren. Im Gegenteil hat der zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte und umfassend geständige "Kronzeuge" (...) den Kläger in dieser Beziehung entlastet, indem er bekundet hat, er sei nicht Mitglied der deutschen Zelle der "Al Tawhid", sondern gehöre vielmehr der Organisation "Jammat Al Jihad Al Masria" an (vgl. Vernehmungsprotokolle vom 24. April 2002, S. 4, Personenordner des GBA, und vom 22. Dezember 2003, S. 2; Bl. 124 der Gerichtsakte), was unter anderem zur Aufhebung seiner Untersuchungshaft geführt hat (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. August 2002, S. 3 bis 5). Von daher ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger für diese Organisation aktiv als Funktionär tätig war und die Zelle qualifiziert unterstützt hat, so dass auch keine schwerwiegenden Gründe dafür bestehen, den Kläger als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG anzusehen.

Auch die Voraussetzungen des - zur Rechtfertigung der Widerrufsentscheidung der Beklagten gleichfalls in Betracht kommenden - § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AuslG, wonach der Anspruch auf Asyl und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, können im vorliegenden Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

Vorliegend fehlt es an gesicherten Erkenntnissen darüber, ob der Kläger in seinem Heimatland ein nichtpolitisches Verbrechen im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AuslG begangen hat. So liegt das gegen den Kläger ergangene ägyptische Strafurteil nicht vor, so dass die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen die allerdings für die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte hinsichtlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfüllt sind, ohnehin nicht bindend wären, sondern allenfalls indiziellen Wert hätten, dem Gericht unbekannt sind. Zudem ergibt sich aus den Verwaltungsakten bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit, welche Straftatbestände dem Kläger bei dem Militärgerichtsverfahren überhaupt zur Last gelegt wurden. Insoweit hat das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01. Oktober 1999 erklärt, ausweislich allgemein zugänglichen Quellen sei der Hauptanklagepunkt (gegen sämtliche 107 Angeklagte) die Zugehörigkeit zu einer illegalen Gruppierung gewesen, die das Ziel verfolge, die Regierung zu stürzen und die Verfassung abzuschaffen. Nach Informationen von amnesty international (Jahresbericht 2000 zu Ägypten) lautete die Anklage auf Mitgliedschaft in der bewaffneten islamistischen Gruppe "al-Gihad" (andere Bezeichnung: "Al-Jihad Al-Islami"); Presseberichten der arabischsprachigen Zeitungen "Al-Hayat" und "Al-Quds-al-Arabia" vom 19. April 1999 (Bl. 172 ff. der Verwaltungsakte Az.: 2330009-287) soll die Anklage zudem auf Zusammenarbeit mit Osama bin Laden gelautet haben. Dagegen ergibt sich aus der Gefährderliste des Bayerischen Landeskriminalamtes (Bl. 12 f. der Widerrufsakte), dass der Kläger ausweislich der Internationalen Fahndungsausschreibung der Justizbehörden in Kairo (...) rechtskräftig in Abwesenheit wegen krimineller Verabredung, terroristischen Handlungen, illegaler Verwendung von Schusswaffen und Sprengstoffen für Einbruchsdiebstahl, Zerstörung und Mord verurteilt worden sein soll. Angesichts dieser Diskrepanz vermag die Kammer - unabhängig von den von amnesty international aufgeworfenen Zweifeln an der Rechtsstaatlichkeit und Fairness dieses Gerichtsverfahrens (vgl. Jahresbericht 2000 zu Ägypten) - aber nicht zu beurteilen, ob die dem Kläger zur Last gelegten Taten als nichtpolitisch anzusehen wären und ob die in das Verfahren des Militärgerichtes eingeführten Ermittlungsergebnisse auch nach deutschem Strafrecht eine Verurteilung rechtfertigen würden. Es kann daher auch nicht mit hineichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger die gesetzlich fixierten Tatbestandsmerkmale der 2. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfüllt.

Im vorliegenden Fall liegt aber zur Überzeugung der Kammer der Ausschlussgrund des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AuslG vor, so dass sich der angefochtene Widerrufsbescheid unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Es liegen nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Kläger hat Handlungen zuschulde kommen lassen, die den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen ebenso wie deren finanzielle Unterstützung im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen steht.

Denn in den beigezogenen Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts finden sich deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Vergangenheit ausländische terroristische Organisationen (zumindest) durch erhebliche Spendengelder substantiell unterstützt hat.

Zunächst steht nach den vorliegenden Ermittlungsakten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger - entgegen seinen abschwächenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung - in intensivem telefonischen und persönlichem Kontakt zu dem (mutmaßlichen) Kopf der inländischen Zelle der "Al Tawhid", (...), sowie zu weiteren der Mitgliedschaft dieser Organisation verdächtigen Personen, insbesondere zu I.A.A. alias T.M. stand.

Seine persönlichen Kontakte zu (...) hat der Kläger nach den vorliegenden Erkenntnissen dazu genutzt, von ihm beschaffte Gelder mit Hilfe (...)s ins Ausland zu transferieren. Dass der Kläger entgegen seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung Spenden gesammelt und diese an (...) weitergeleitet hat, wird zunächst von dem ebenfalls der Mitgliedschaft in der "Al Tawhid" Mitbeschuldigten (...). in einem Telefonat mit (...) erwähnt. Ein weiteres Indiz für eine - vom Kläger rundweg bestrittene - finanzielle Verbindung zwischen ihm und (...) ist auch, dass bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Klägers ein Zettel mit einer handschriftlichen Notiz der Kontoverbindungen des (...) gefunden wurde, wenn auch Überweisungen nicht festgestellt werden konnten. Auch die Angaben des - mit dem Kläger allerdings nicht persönlich bekannten (...) sprechen dafür, dass der Kläger (...) nicht unerhebliche Geldbeträge übergeben hat.

Nach alledem besteht aus Sicht des Gerichts eine dichte Indizienkette dafür, dass der Kläger ausländische Organisationen durch finanzielle Spenden in erheblichem Umfang unterstützt hat, wobei angesichts der Höhe der im Raum stehenden Geldbeträge die Handlungen des Klägers auch als substanzielle Unterstützungsleistungen der als Empfänger der Gelder vorgesehenen terroristischen Organisationen anzusehen sind. Von daher bestehen aus Sicht der Kammer zweifellos schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Kläger hat Handlungen zuschulde kommen lassen, die den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, so dass der Ausschlussgrund des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AuslG vorliegt. Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen, dass er mangels dringenden Tatverdachts in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Straftaten auf Antrag des Generalbundesanwalts aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Denn der Tatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm eindeutig ergibt, im Übrigen aber auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird (BT-Drs. 14/7386, S. 57 ff.) - bereits dann erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger - wenn er die Möglichkeit hierzu bekommt - auch zukünftig islamistisch-fundamentalistische terroristische Organisationen unterstützen wird, und daher weiterhin als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Allgemeinheit anzusehen ist. Dieser - im Rahmen des § 51 Abs. 3 AuslG anzustellenden - negativen, Prognose der Kammer steht nicht entgegen, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren behauptet hat, sich seit seiner Haftentlassung vollständig jeglicher politischen oder auch extremistisch religiösen Betätigung enthalten zu haben. Denn die bloße Behauptung eines Ausländers, sich der Unterstützung terroristischer Organisationen zu enthalten, ist für die Prognose der von ihm weiterhin ausgehenden Gefährlichkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vielmehr ist jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung unter den Gesichtspunkten der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG mit Rücksicht auf das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzungen und der von konspirativen Zusammenschlüssen dieser Art ausgehenden hohen Gefährlichkeit - die sich nicht zuletzt aus der Schwierigkeit einer Enttarnung der (noch aktiven) Mitglieder ergibt, vor allem dann, wenn es sich bei ihnen um so genannte "Schläfer" handelt - von dem in dieser Richtung auffällig gewordenen Ausländer - wie bei einer widerlegbaren Vermutung - zu verlangen, dass er glaubhaft dartut, sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst zu haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

Hieran fehlt es aber vorliegend. Denn die Kammer hat angesichts des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger aus den Unannehmlichkeiten des (abermals) gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens gelernt und sich tatsächlich von seinen islamistisch-fundamentalistischen Überzeugungen gelöst hätte. Der Kläger hat sich nämlich im gesamten Verhandlungsverlauf als nicht einsichtsfähig und äußerst unkooperativ gezeigt und die ihm gestellten Fragen zu den aktenkundigen Ermittlungsergebnissen nur äußerst widerwillig und - wenn überhaupt - erst nach ausdrücklichem Vorhalt des Gerichts ansatzweise der Wahrheit entsprechend beantwortet. Dabei kann es auch nicht zugunsten des Klägers gewertet werden, dass neuere Ermittlungsergebnisse nicht aktenkundig sind, die auf einen fortbestehenden Kontakt des Klägers zu extremistischen Personenkreisen hindeuten würden. Dies lässt sich nämlich ohne weiteres damit erklären, dass der Kläger - wie ihm sehr wohl bewusst ist - unter ständiger Überwachung durch die Ermittlungsbehörden steht.

Da nach alledem ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen der Ausschlussregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 AuslG nicht (mehr) besteht, ist der Widerruf der Asylanerkennung zurecht erfolgt und der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden.