BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 20.07.2004 - 2 BvR 1001/04 - asyl.net: M5618
https://www.asyl.net/rsdb/M5618
Leitsatz:

Verfassungsbeschwerde gegen die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines nicht-sorgeberechtigten ausländischen Elternteiles eines deutschen, minderjährigen Kindes, dem jedoch ein Umgangsrecht zusteht. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Schutz von Ehe und Familie, Deutsche Kinder, Umgangsrecht, Kindschaftsrechtsreform, Verfassungsbeschwerde, Einstweilige Anordnung
Normen: AuslG § 23 Abs. 1; AuslG § 17 Abs. 1; BGB § 1626 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 1; GG Art. 6; BVerfGG § 32 Abs. 1
Auszüge:

Der Verfassungsbeschwerdeführer ist der nicht sorgeberechtigte, ausländische Elternteil eines deutschen, minderjährigen Kindes, mit dem und deren Mutter er nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt, dem aber aufgrund familiengerichtlich genehmigter Vereinbarung ein am Alter und Wohl des Kindes orientiertes Umgangsrecht (alle 2 Wochen) zusteht, das er entsprechend der familiengerichtlichen Vereinbarung wahrnimmt und der seiner Unterhaltsverpflichtung - solange er noch arbeiten durfte - nachgekommen ist.

Die Ausländerbehörde verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Verfahren nach § 80 V VwGO blieben vor dem VG und VGH erfolglos. Im Rahmen des gegen beide Beschlüsse gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht der Ausländerbehörde im einstweiligen Anordnungsverfahren untersagt, den Verfassungsbeschwerdeführer bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde abzuschieben.

Begründung des Bundesverfassungsgerichts:

Die Verfassungsbeschwerde wirft u.a. die Frage auf, ob und gegebenenfalls inwieweit die nach dem Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 in § 1626 Abs. 3. § 1684 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gekommene Bedeutung des Umgangsrechts und der Umgangsverpflichtung eines sorgeberechtigten Vaters mit seinem Kind auf die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen in §§ 23 Abs. 1. 2. Halbsatz, § 17 Abs. 1 AuslG unter den Blickwinkel des materiellen Gehalts, insbesondere von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG von Einfluss ist."